von annähernd 9 Goldmark im Verkehr. Endlich war
zin Anspruch ‚auf Ablösung ausgeschlossen für ‘die
Reichskassenscheine und die Darlehnskassenscheine,
da diese Schuldurkunden als Papiergeld
anzusehen und dementsprechend wie die
Reichsbanknoten zu behandeln waren. Die im ersten
Entwurfe des Anleiheablösungsgesetzes ($ 7 Abs. 2)
vorgesehene Bestimmung, daß die Reichs- und Darlehnskassenscheine
sowie die Zwangsanleihe und die
nicht im Entschädigungsverfahren ausgegebenen unverzinslichen
Reichsschatzanweisungen ihrem Marknennbetrag
entsprechend — also wie die alten Reichsbanknoten
mit 1 Reichsmark für 1 Billion Mark Nennbeitrag
— einzulösen seien, ist bei der Beratung des
Entwurfs im Reichstagsausschuß gestrichen worden,
weil es ausgeschlossen war, daß sich in einer Hand
Wertpapiere dieser Arten über einen eine Einlösung
überhaupt ermöglichenden Gesamtnennbetrag zusammenfinden
konnten.
Die Eigentümlichkeit des Anleiheablösungsgesetzes
besteht in der unterschiedlichen Behandlung von Altand
Neubesitz. Diese Scheidung ist im wesentlichen
wohl gefühlsmäßig auf einen „heiligen Zorn
gegen die Spekulanten“ zurückzuführen. Nach der Begründung
zum Gesetzentwurfe war es „ein Hauptzweck“
der Anleiheablösung, „den Anleihegläubigern,
die durch das Festhalten an ihrem Anleihebesitz. im
Zusammenhange mit der Geldentwertung Vermögensverluste
erlitten haben, einen Ausgleich für diesen
Schaden zu geben“. Dazu kam eine weitere Erwägung.
„Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine
Anleihen aufwenden kann“, so heißt es in der Begründung,
„sind gering. Wollte man sie auf den ganzen
Kreis der Anleihegläubiger verteilen, so erhielte der
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