(7) Der Reichsverkehrsminister und der General-
lirektor können sich im Falle einer Meinungsverschie:
denheit an das Organisationskomitee wenden, das end-
zültig entscheidet.
(8) Wenn alle Vorbereitungen für den Übergang des
Betriebsrechts ordnungsmäßig getroffen sind, teilen der
Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor dies
gemeinschaftlich dem Organisationskomitee mit. Das
Komitee zeigt darauf der Reichsregierung an, daß die
Gesellschaft bereit ist, den Betrieb zu übernehmen. Der
en des Betriebsrechts wird damit rechtswirksam.
Der Tag des Überganges ist im Reichsgesetzblatte be-
kanntzumachen.!) Mit dem gleichen Tage tritt die Ver-
ordnung über die Schaffung eines Unternehmens
„Deutsche Reichsbahn“ vom 12, Februar 1924 (Reichs-
gesetzbl. I S. 57) außer Kraft.
b) Auszug aus der Satzung der Deutschen Reichsbahn-
Gesellschaft (Gesellschaftssatzung) vom 30. August 1924
(RGBL. II 8. 281).
Reparationsschuldverschreibungen.
(1) Die Gesellschaft gibt sofort nach ihrer Errich-
tung unentgeltlich an den von der Reparations-
kommission ernannten Treuhänder Schuldverschreibun-
gen (Reparationsschuldverschreibungen) im Nennwerte
von elf Milliarden Goldmark aus, die durch eine erst-
stellige Hypothek gesichert sind. Diese Schuldver-
schreibungen sind mit fünf vom Hundert jährlich zu
verzinsen und vom vierten Jahre nach dem Übergang
des Betriebsrechts an mit jährlich eins vom Hundert
zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu
tilgen.
(2) Jedoch werden für die drei ersten Jahre nach
dem Übergange des Betriebsrechts die J ahresleistungen
der Gesellschaft für den Schuldverschreibungsdienst
folgendermaßen begrenzt:
a) für das erste Jahr auf zweihundert Millionen
Goldmark,
S 8.
ı Siebe RGBL 1924 11 S 886
Ara”