Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

(7) Der Reichsverkehrsminister und der General- 
lirektor können sich im Falle einer Meinungsverschie: 
denheit an das Organisationskomitee wenden, das end- 
zültig entscheidet. 
(8) Wenn alle Vorbereitungen für den Übergang des 
Betriebsrechts ordnungsmäßig getroffen sind, teilen der 
Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor dies 
gemeinschaftlich dem Organisationskomitee mit. Das 
Komitee zeigt darauf der Reichsregierung an, daß die 
Gesellschaft bereit ist, den Betrieb zu übernehmen. Der 
en des Betriebsrechts wird damit rechtswirksam. 
Der Tag des Überganges ist im Reichsgesetzblatte be- 
kanntzumachen.!) Mit dem gleichen Tage tritt die Ver- 
ordnung über die Schaffung eines Unternehmens 
„Deutsche Reichsbahn“ vom 12, Februar 1924 (Reichs- 
gesetzbl. I S. 57) außer Kraft. 
b) Auszug aus der Satzung der Deutschen Reichsbahn- 
Gesellschaft (Gesellschaftssatzung) vom 30. August 1924 
(RGBL. II 8. 281). 
Reparationsschuldverschreibungen. 
(1) Die Gesellschaft gibt sofort nach ihrer Errich- 
tung unentgeltlich an den von der Reparations- 
kommission ernannten Treuhänder Schuldverschreibun- 
gen (Reparationsschuldverschreibungen) im Nennwerte 
von elf Milliarden Goldmark aus, die durch eine erst- 
stellige Hypothek gesichert sind. Diese Schuldver- 
schreibungen sind mit fünf vom Hundert jährlich zu 
verzinsen und vom vierten Jahre nach dem Übergang 
des Betriebsrechts an mit jährlich eins vom Hundert 
zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu 
tilgen. 
(2) Jedoch werden für die drei ersten Jahre nach 
dem Übergange des Betriebsrechts die J ahresleistungen 
der Gesellschaft für den Schuldverschreibungsdienst 
folgendermaßen begrenzt: 
a) für das erste Jahr auf zweihundert Millionen 
Goldmark, 
S 8. 
ı Siebe RGBL 1924 11 S 886 
Ara”
	        
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