Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

buch erfolgt war, die Berichtigung des Grundbuchs ver- 
langen. Zeigt die Bank dem Grundbuchumt das Er- 
löschen der Last an, so hat das Grundibuchamt den 
Dritten, deren Rechte aus dem Grundbuch hervorgehen, 
von der Anzeige Kenntnis zu geben. LKntsprechendes 
gilt für grundstücksgleiche Rechte. 
8 64, 
Rangveränderung der Rechte an belasteten Grund- 
stücken; Eigeniümergrundschuld, 
(1) Rechte, die nach der Entstehung der öffentlichen 
Last an einem Grundstücke entstanden sind, werden 
durch den Wegfall der Last im Range nicht verändert 
Der Eigentümer, der Schuldner unveräußerliceher 
Einzelobligationen war, kann den auf das Grundstück 
entfallenden Teil einer Jahresleistung als Eigentümer- 
grundschuld eintragen lassen; die Eigentümergrund- 
schuld geht Rechten, die später als die Last entstanden 
sind, im Range vor. Soweit die Einzelobligationen ver- 
äußerlich waren, kann der Grundstückseigentümer 
einen der Kapitallast entsprechenden Teil, den die Bank 
festsetzt, als Eigentümergrundschuld eintragen lassen. 
(2) Der Antrag auf Eintragung der Eigentümer- 
grundschulden (Abs.1 Satz 2, 3) ist nur innerhalb von 
3 Monaten seit Weglall der Last zulässig. 
(3) Entsprechendes gilt für grundstücksgleiche Rechte. 
S 65. 
Belastung des Vermögenszuwachses, 
(1) Hat sıch nach dem Rückkauf das Betriebs- 
vermögen des Unternehmers über den Wert zur Zeit 
des Rückkaufs hinaus vermehrt, so kann der Unter- 
nehmer bei einer späteren Neuumlegung nur wegen 
dieses Zuwachses am Betriebsvermögen belastet werden. 
(2) Ist die im Zeitpunkt des Rückkaufs vorhandene 
Belastung vollständig abgelöst, so unterbleibt die Be- 
lastung wegen eines Vermögenszuwachses hei der näch- 
sten Neuumlegung und, sofern der für sie maßgebende 
Stichtag früher als 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des 
Rückkaufs liegt, auch für die darauf folgende Um- 
legung. 
(3) Auch für Umlegungen, für die nach Abs.1, 2 
eine Befreiung nicht mehr in Frage kommt, bleibt der 
Anleiherecht 
2] 
.
	        
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