buch erfolgt war, die Berichtigung des Grundbuchs ver-
langen. Zeigt die Bank dem Grundbuchumt das Er-
löschen der Last an, so hat das Grundibuchamt den
Dritten, deren Rechte aus dem Grundbuch hervorgehen,
von der Anzeige Kenntnis zu geben. LKntsprechendes
gilt für grundstücksgleiche Rechte.
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Rangveränderung der Rechte an belasteten Grund-
stücken; Eigeniümergrundschuld,
(1) Rechte, die nach der Entstehung der öffentlichen
Last an einem Grundstücke entstanden sind, werden
durch den Wegfall der Last im Range nicht verändert
Der Eigentümer, der Schuldner unveräußerliceher
Einzelobligationen war, kann den auf das Grundstück
entfallenden Teil einer Jahresleistung als Eigentümer-
grundschuld eintragen lassen; die Eigentümergrund-
schuld geht Rechten, die später als die Last entstanden
sind, im Range vor. Soweit die Einzelobligationen ver-
äußerlich waren, kann der Grundstückseigentümer
einen der Kapitallast entsprechenden Teil, den die Bank
festsetzt, als Eigentümergrundschuld eintragen lassen.
(2) Der Antrag auf Eintragung der Eigentümer-
grundschulden (Abs.1 Satz 2, 3) ist nur innerhalb von
3 Monaten seit Weglall der Last zulässig.
(3) Entsprechendes gilt für grundstücksgleiche Rechte.
S 65.
Belastung des Vermögenszuwachses,
(1) Hat sıch nach dem Rückkauf das Betriebs-
vermögen des Unternehmers über den Wert zur Zeit
des Rückkaufs hinaus vermehrt, so kann der Unter-
nehmer bei einer späteren Neuumlegung nur wegen
dieses Zuwachses am Betriebsvermögen belastet werden.
(2) Ist die im Zeitpunkt des Rückkaufs vorhandene
Belastung vollständig abgelöst, so unterbleibt die Be-
lastung wegen eines Vermögenszuwachses hei der näch-
sten Neuumlegung und, sofern der für sie maßgebende
Stichtag früher als 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des
Rückkaufs liegt, auch für die darauf folgende Um-
legung.
(3) Auch für Umlegungen, für die nach Abs.1, 2
eine Befreiung nicht mehr in Frage kommt, bleibt der
Anleiherecht
2]
.