fahren hat wie die Reichsschuldenverwaltung bei
Führung des Schuldbuchs. Und wie im Grundbuchrechte
die Buchhypothek vom Gläubiger erworben wird,
ohne daß die Hypothekenrechte des Gläubigers in
einem für ihn ausgestellten Hypothekenbriefe beurkundet
werden, so wird auch für die Reichsschuldbuchforderung
keine besondere Schuldurkunde ausgestellt.
i
Die Einrichtung des Reichsschuldbuchs bietet dem
Gläubiger erhebliche V ide. „Bei der ursprünglichen
Einrichtung a ach so heißt es
in der Begründung der Novelle von 1910 zum preußischen
Staatsschuldbuchgesetze, „stand das Interesse der
Staatsgläubiger im Vordergrund; es sollte ihnen ein
Mittel zur unbedingtien Sicherung gegen den Schaden,
den sie bei dem Besitze von Schuldverschreibungen
durch Diebstahl, Verbrennen und sonstiges Abhandenkommen
erleiden konnten, gegeben werden.“ Um
diesen hier mit Recht an die Spitze gestellten Vorteil
der unbedingten Sicherung gegen
Schaden richtig würdigen zu können, muß man sich
wergegenwärtigen, welchen Gefahren der Besitzer einer
nicht eingetragenen Schuldurkunde ausgesetzt ist.
‘Hierbei ist davon auszugehen, daß zur Zeit alle Reichsanleihen,
soweit sie nicht Buchschulden sind, Inhaberpapiere
sind. Das Inhaberpapier ist zwar
‚für die Verwaltung und für den Verkehr äußerst
\bequem, Dafür ist aber hier der Eigentümer in höherem
Maße den Gefahren des Verlustes ausgesetzt als der
Besitzer sonstiger Vermögensstücke. Denn wenn auch
das Gläubigerrecht aus dem Papiere nur der Eigentümer
hat, so gilt doch nach $ 793 Abs. 1 BGB. schon der
bloße Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus
dem Papiere dergestalt legitimiert, daß er bis zum
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