Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

mit dem Zwecke des Schuldbuchs, Gelegenheit zu
dauernder Kapitalanlage zu geben, nicht vereinbar
seien. Jedenfalls hat aber die Eintragung von verlosbaren
 Papieren in das Schuldbuch für den Gläubiger
den großen Vorteil, daß er sich um die Verlosungen
überhaupt nicht zu kümmern braucht. So bestimmt
für die Auslosungsrechte auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes
 der $ 56 der Ersten Durchführungsverordnung
 vom 8. September 1925 ausdrücklich, daß
von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts
der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt werden
soll, daß ferner, falls nicht eingetragene Rechte
Dritter oder Verfügungsbeschränkungen entgegenstehen,
 die Auszahlung des ausgelosten Betrages zum
Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeichneten
 Empfänger von Amts wegen erfolgt und daß
gleichzeitig das Auslosungsrecht und die gemäß 8 18
Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes zu übertragende
Anleiheablösungsschuld von Amts wegen im Reichsschuldbuche
 gelöscht werden.
Nach dem nunmehr so gut wie vollendeten Umtausche
 der Papiermarkanleihen auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes
 waren unter Berücksichtigung
des Abganges zahlreicher Konten durch die Barabfindung
 des 8 47 des Anleiheablösungsgesetzes Sowie
durch die inzwischen vorgenommenen Auslosungen in
dem neuen Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld
 nach dem Stande vom
30. September 1928 eingetragen:
712625 Kontogläubiger mit
245 598 825 RM. Anleiheablösungsschuld und
236 986 475 RM. Auslosungsrechten.
Da die Auslosungsrechte bei der Ziehung durch Barzahlung
 des Fünffachen ihres Nennbetrages zuzüglich
            
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