Il. Reichsschuldenwesen
1. Reichsschuldenordnung vom
13. Februar 1924
(RGBl. I S. 95)
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8, De-
‚ember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags und des Reichsrats:
8 1.
Zugelassene Schuldformen.
Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des
Kredits für das Reich gemäß Artikel 87 der Reichs-
verfassung!) erfolgt durch Ausgabe von Schuldver-
schreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Dar-
lehen gegen Schuldschein?),
Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
dder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft,
oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der
für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstat-
„1 Art. 87 der Reichsverfassung lautet: „Im Wege des
Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf
und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken
beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Über-
nahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen
Dur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘
..?) Über die Zulassung zum Börsenhande!l be-
;limmt der $ 39 des Börsengesetzes vom 27, Mai 1908 (RGRI.
3. 215): „Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind an jeder
Börse zum Börsenhandel zugelassen. Zum Zwecke der Einfüh-
“ung an der Börse sind dem Börsenvorstande die Merkmale
der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Veröffent-
lichung eines Prospekts ist nıcht erforderlich.‘‘ Für die Fest-
stellung des Börsenpreises der Wertpapiere gilt die Bekannt-
Machung vom 21. November 1912 (RGBI. S. 537) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1925 (RGBL I S. 79).