Zu 81.
Der Abs. 1, der dem 8 1 Satz 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung entspricht und sich nur auf
die Anleihekredite bezieht, zählt die jetzt zugelassenen
Sehuldformen einzeln auf. Wesentlich ist bei der
Aufnahme eines Darlehns die Erteilung eines Schuldscheines,
der nach $ 4 des Entwurfs von der Reichsschuldenverwaltung
auszustellen ist; wenn dem Schuldschein
auch nur eine akzessorische Bedeutung zukommt,
so bietet die Verpflichtung zu seiner Erteilung
doch eine gewisse Gewähr dafür, daß die Reichsschuldenverwaltung
alsbald von der Begründung der
Darlehnsschuld Kenntnis erlangt und so in die Lage
versetzt wird, über die Inanspruchuahme der Kredite
zu wachen. Im Hinblick auf Artikel 85 der Reichsverfassung
ist die bisherige Bestimmung, daß die
flüssig zu machenden Kredite in den Reichshaushaltsplan
eingestellt sein müssen, als unnötig weggelassen.
Es ist damit die Möglichkeit geschaffen,
daß auf Grund eines besonderen, nicht mit einem
Haushaltsplan verbundenen Kreditgesetzes Anleihen
usw. aufgenommen * werden, ohne daß die Verabschiedung
des den Erlös aus der Anleihe nachweisenden
Haushaltsplans abgewartet zu werden braucht,
wie dies unter Umständen erforderlich sein kann.
— Der Abs. 2 ersetzt die seit einigen Jahren wiederkehrenden
Ermächtigungen im Haushalt der Reichsschuld
und bringt damit einer bestehenden Übung die
gesetzliche Grundlage. Hiernach soll in Abweichung
von 8 1 Satz 2 der bisherigen Reichsschuldenordnung
der bewilligte Anleihekredit nicht nur insoweit, als
Schatzanweisungen ausgegeben sind, sondern allgemein
wiederholt in Anspruch genommen werden können, und
zwar in der Weise, daß er dem Anleihekredit des
laufenden Rechnungsjahres zuwächst. Es_gilt aber
die. selbstverständliche Beschränkung, daß der Kredit
in dem Maße nicht wieder frei wird, als Mittel.zur
"Tilgung. im. Reichshaushaltsplan bereitgestellt. sind.
Der Abs. 3 trifft im Anschluß an $ 1 Satz 3 der
bisherigen Reichsschuldenordnung Bestimmungen über
die dem Reichsminister der Finanzen obliegende Berichterstattung.
Geregelt ist dieselbe entsprechend der
Vorschrift des Artikel 86 der Reichsverfassung,