Full text : Die Lage der Landwirtschaft in Ostpreussen

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ist der Betriebserhaltungsfonds (früher Härtefonds genannt) einstweilen mit
10 Mill. RM. dotiert. Inwieweit dieser Fonds aus dem zunächst noch in Reserve
zehaltenen Betrage von 5 Mill. RM. künftig eine Stärkung wird erfahren können,
ist späterer Entscheidung vorbehalten worden.
Zu Ziffer 2 und 3: Wenn die Gewährung einer Beihilfe aus dem Be-‚riebserhaltungsfonds
 in der Regel an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der zu
unterstützende landwirtschaftliche Betrieb bei der Aufnahme von Realkrediten
vesonders große Verluste gehabt hat, so rechtfertigt sich dies aus der Erwägung,
laß im Rahmen der Ostpreußenhilfe Krediterleichterungen für die Aufnahme neuer
erststelliger Beleihungen. in der Weise vorgesehen sind, daß mit Hilfe eines Disagiozuschusses
 des Reiches der Abrechnungskurs für den Kreditnehmer auf 95 %
gebracht, damit also der Disagioverlust wesentlich verringert wird. Es erscheint
aus diesem Grunde berechtigt, denjenigen landwirtschaftlichen Betrieben, die in
der Zeit nach der Stabilisierung der Währung Realkredite mit wesentlich größeren
Disagioverlusten haben aufnehmen müssen, einen Teil dieser Verluste dann zu ersetzen,
 wenn infolge dieser Verluste die Personalschulden einen solchen Umfang
angenommen haben, daß sie im Wege der erst- und zweitstelligen Beleihung nicht
mehr abgedeckt werden können.
Wenn neben diesem Regelfall in Ziff, 3 Abs.2 der Richtlinien Ausnahmen
zugelassen sind, so wird ein Grund für die Bewilligung einer solchen Ausnahme
— abgesehen vielleicht von ganz besonders gearteten Fällen — nicht als vorwiegend
angesehen werden könen, wenn es sich um Schäden handelt, die durch ungünstige
Witterung, Ernteausfälle, Viehverluste, Feuersbrunst u. dgl. verursacht sind. Derartige
 Schäden liegen in der Provinz Ostpreußen in einem solchen Umfang vor,
laß man für die Bewiligung der Beihilfen jede Grundlage verlieren würde, wenn
man sie allgemein als Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe aus dem
Betriebserhaltungsfonds anerkennen wollte. Es wird sich daher auch bei den Ausnahmefällen
 der Ziff. 3 Abs. 2 im wesentlichen nur um solche Fälle handeln können,
bei denen die Personalschuldenlast durch unverschuldete Beschränkung der erststelligen
 Beleihung oder durch die Unmöglichkeit, einen erststelligen Kredit
aufzunehmen (Siedlungsgrundstücke), einen besonders starken Umfang angenommen.
 hat.
Zu Ziffer 4: Diese Bestimmung ist in die Richtlinien aufgenommen
worden, um in dringenden Fällen, die wegen Erschöpfung der Mittel des für zweitstellige
 Kredite bereitgestellten 18-Millionen-Fonds nicht zur Erledigung gebracht
werden können, bis zu dem Zeitpunkt des Fließens der Auslandsanleihemittel
üelfend eingreifen und etwaige Zwangsmaßnahmen abwenden zu können.
Zu Ziffer 6: Von den ostpreußischen Wirtschaftsvertretern war der
Wunsch ausgesprochen worden, die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe aus dem
Betriebserhaltungsfonds unmittelbar dem in Königsberg gebildeten Kreditausschuß
zuzuleiten. Die beteiligten Ressorts haben diesem Wunsche nicht folgen zu können
geglaubt und es angezeigt erachtet, daß, wie bei den Anträgen auf Bewilligung
zweiter Hypotheken so auch bei den Anträgen auf Beihilfen aus dem Betriebsarhaltungsfonds
 die örtlichen Ausschüsse in der Regel zunächst zu diesem Antrag
Stellung nehmen. Wenn in der Praxis in besonders gearteten Fällen es zweckmäßig
arscheinen sollte, über die Möglichkeit einer Beihilfengewährung aus dem Betriebsarhaltungsfonds
 eine Vorentscheidung des Kreditausschusses in Königeberg herbeizuführen,
 so soll aber eine solche Behandlung der Anträge nicht ausgeschlossen
sein. Aus diesem Grunde sind in Ziff. 6 die Worte „in der Regel“ eingefügt,
Zu Ziffer 7: Mit Rücksicht darauf, daß es sich bei der Hergabe von
Beträgen aus dem Betriebserhaltungsfonds um reine Beihilfen aus Mitteln des Reichs
            
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