— 115
handelt, und nicht, wie bei den zweitstelligen Hypotheken um Kreditmaßnahmen, an
denen der Provinzialverband und andere Stellen durch Übernahme der Haftung
beteiligt sind, erschien es angezeigt, den Vertretern des Reichs und Preußens bei
übereinstimmendem Votum ein Vetorecht einzuräumen.
Zu Ziffer 8: Der über die Bewilligung oder Ablehnung der Beihilfe dem
Antragsteller zu erteilende Bescheid ist nach der zwischen den Ressorts getroffenen
Vereinbarung von Ihnen, Herr Oberpräsident, auszufertigen. Es ist Ihrem Wunsche
entsprechend davon abgesehen worden, dies in den Richtlinien selbst zum Ausdruck
zu bringen. Er erscheint aber aus dem zu Ziffer 7 bereits angeführten Grunde
zweckmäßig, daß der Bescheid nicht von einer kommunalen, sondern von einer
staatlichen Stelle ausgeht. Die praktische Durchführung des Verfahrens bei Bewilligung
von Beihilfen "aug dem Betriebserhaltungsfonds wird sich zweckmäßig
so gestalten, daß Sie, Herr Oberpräsident, den von Ihnen ausgefertigten Bescheid
der Landesbank übermitteln, die ihn in Verbindung mit dem über die Bewilligung
giner zweitstelligen Hypothek zu erteilenden Bescheide dem Antragsteller durch
Vermittlung des zubringenden Kreditinstituts zustellt. Die Beihilfemittel werden
dem Kreditinstitut zu überweisen sein, das im Einzelfall die Abdeckung der Personalschulden
des Antragstellers durch unmittelbare Zahlung an die Gläubiger zu
bewirken hat.
An den Herrn Oberpräsidenten in Königsberg.
{m Auftrage:
gez. Dr. Loehrs.
II. Richtlinien für die den ostpreußischen Binnenfischern und den ostpreußischen
Haff- und Küstenfischern aus den Mitteln der Ostpreußenhilfe zu gewährenden
Kredite,
1. Kredite tür Binnenfischer.
A. Allgemeines,
1. Reich und Preußen stellen der Landesbank der Provinz Ostpreußen zur
Gewährung verbilligter Darlehen an ostpreußische Binnenfischer eine Summe von
500000 RM. zur Verfügung.
Als Binnenfischer im Sinne dieser Richtlinien gelten nur Inhaber von Binnenfischereibetrieben,
bei denen. die Ausübung der Fischerei eine wesentliche Grundlage
ihrer wirtschaftlichen Existenz bildet.
2. Der Betrag von 500000 RM. wird der Landesbank ratenweise nach
Bedarf überwiesen.
3. Die zur Verfügung gestellten Mittel haben der Umwandlung der vorhandenen
Personalschulden des Kreditnehmers (Darlehnsschulden, Schulden bei
Genossenschaften, Netzfabriken, Kaufleuten, Handwerkern, rückständige Löhne,
Abgaben usw.) in einen bis zum 1. April 1940 befristeten Abzahlungskredit
(Umschuldungskredit) zu dienen.
Pachtverbindlichkeiten von Kreditnehmern gegenüber dem preußischen
Fiskus, sowie Rückstände an solchen Steuern, Abgaben und Lasten, deren Zahlung
in einem Pachtvertrage von dem an sich leistungspflichtigen preußischen Fiskus
dem Fischereipächter auferlegt ist, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
4. Ein Umschuldungskredit darf nur gewährt werden, wenn der Fischereibetrieb
des Kreditnehmers sanierungsfähig und sanierungswürdig ist. Diese Voraussetzung
ist erfüllt. wenn nach Gewährung des Umsehuldungskredits eine ratio-