Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Reichskontrole  der  Verwaltung.

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1841')  aber  die  Vereinskontrole  auch  hieraus  ausgedehnt.  Auch  durch  den
Zoll-  und  Handelsvertrag  wegen  des  Anschlusses  des  Herzogthums  Braunschweig ­
  au  den  Gesamlntverein  vom  19.  Oktober  1841  wurde  keine  Aenderung ­
  vorgenommen.  Ein  Gleiches  war  bei  dem  am  13.  November  1841)
wegen  des  Anschlusses  der  Grafschaft  Schaumburg  abgeschlossenen  Vertrage ­
  der  Fall.
In  den  Vertrag  über  die  Fortdauer  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins ­
  vom  4.  April  18533)  und  dessen  Schlnßprvtokoll  vom  gleichen
Datum  Z  wurden  die  früheren  Verabredungen  über  die  Vereinskontrole  wörtlich ­
  übernommen.  Auch  bezüglich  der  Kontrole  der  Rübenzuckersteuer
wurden  die  früheren  Bestimmungen  durch  Art.  6  der  Uebereinklmft  vom
4.  April  1853  aufrecht  erhalten.
Ein  Gleiches  fand  bei  dem  Abschlüsse  des  Vertrages  wegen  Fortdauer
des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereines  vom  16.  Mai  1865^)  (siehe  Art.
31  und  32)  und  bei  der  Redaktion  des  SchlußprotvkoUes  hiezu  vom  nämlichen ­
  Datum  (s.  Ziff.  16)*)  statt.  Auch  hiebei  wurde  durch  die  Uebereinkunft
vom  16.  Mai  1865  Art  1  zu  Art.  12  des  Vertrages  vom  18.  Mai  1865
die  Vereinskontrole  über  die  Runkelrüben  steuert  weiter  aufrecht  erhalten.
Eine  wichtige  Thätigkeit  wurde  den  Zollvereinsbev  ol  lmä  chtigten
durch  die  Verabredungen  bei  der  Münchener  Vollzugs-Kommission  im  Jahre
1844  bezüglich  des  Abrechnungswesens  des  Zollvereines  mit  den  einzelnen ­
  Regierungen  zugewiesen,  welche  in  der  Anlage  Xlll  zur  Beilage  XXXVI
zum  Hanptprotokolle  der  Münchener  Vollzugs-Kommission  vom  14.  Februar
1834  von  §  2  bis  6  niedergelegt  sind?)
Hieran  wurden  auf  der  XV.  General-Zollkonferenz  einige  Abänderungen
dadurch  gemacht,  daß  der  §  2  und  Abs.  1  des  H  3  aufgehoben  wurden.
Eine  fernere  wichtige  Verabredung  bezüglich  der  Thätigkeit  der  Vereinsbevvllmächtigten
  enthält  die  Beilage  VII.  zum  Hauptprvtokoll  der  Karlsruher
Vollzugs-Kommission  vom  5.  bis  29.  Oktober  1835  über  die  Quartal  sund
  Jahresabrechnungen,")  wo  dieselbe  Ziffer  1  bis  9  festgesetzt  ist.
Die  III.  General-Zollkonferenz  setzte  in  #  9  des  Hanptprotvkolls  vom
16.  Sept.  1839  unter  Ziff.  I,  II  lit.  4  und  III  besondere  Bestimmungen
hinzu,  welche  für  die  Thätigkeit  der  Vereinskontrolbeamten  maßgebend  sein  sollten.
Ans  der  Xl.  General-Zollkonferenz  wurde  nach  §  41  Seite  116  des
Hauptprotokolles  derselben  vom  18.  Dezember  1854  ausdrücklich  bestimmt,  daß
die  Zollvereinsbevollmächtigten  und  Stationskontrvleure  berechtigt  sein  sollen,
den  Aufnahmen  der  ILager  von  Meß-  und  laufenden  Konten
beiznw  o  hnen.
Durch  eine  Bestimnnlng  im  Sep.-Art.  1.  zu  Art.  1  des  offenen  Vertrags
vom  8.  Mai  1841")  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in
»)  Bd.  ni  a.  st.  O.  S.  N  ff.
*;  Bd.  ni  a.  st.  O.  S.  214  ff.
•)  Bd.  Ill  st.  st.  O.  S.  284  ff.
4 )  Bd.  IV  st.  st.  0.  ©.  14  U.  43.
a )  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  62.
•)  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  74.
’)  Bd.  V  st.  st.  O.  S.  68.
»)  Bd.  I  st.  a.  O.  S.  417  ff.;  siehe  auch  den  Abschnitt  über  das  Abrechnnngswesen  der
Zoll-  u.  Stenerverwstltunst.
*)  Bd.  II  st.  st.  O.  S.  120  ff.
>°)  Bd.  Ill  S.  152.
            
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