2. Kap. Die gerechte Besteuerung.
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schiedenem Grade belasten, so darf man eine solche Einrichtung nicht ohne
weiteres bekämpfen, sondern muß das Eigenthum in den Händen lassen, in
welchen es sich befindet, indem man das Walten der Vorsehung anerkennt
und in Betracht zieht, daß selbst ursprünglich unrechtmäßig erworbenes Eigen
thum durch den Lauf der Zeit und die Zulassung Gottes rechtmäßig wird.
Insoweit ist also die oben unter 7. besprochene conservative Theorie begründet.
Selbstverständlich findet dieselbe aber nur auf die bereits bestehenden Steuer
lasten Anwendung und, wie schon gesagt, auch bezüglich dieser nur insoweit,
als sie nicht mit dem Naturrechte in Widerspruch stehen, die Einzelnen demnach
nicht übermäßig bedrücken, ihnen den standesgemäßen Unterhalt nicht wesentlich
schmälern, den Wohlstand des Landes nicht ernstlich beeinträchtigen u. s. w. ;
denn diese Steuertheorie darf keineswegs dazu führen, daß sich alte Uebel
stände verewigen.
Mit der Zeit sind indessen die staatlichen Autoritäten genöthigt, sich neue
Einkünfte zu verschaffen. Welches Princip soll nun bei der Beschaffung dieser
zu Grunde gelegt werden? Das hängt davon ab, ob die Erträgnisse der
neu einzuführenden Steuern zu allgemeinen staatlichen oder zu speciellen Zwecken,
d. h. zum Wohle besonderer Kreise und Gruppen von Personen, verwendet
werden sollen. In ersterem Falle erscheint die Anwendung des unter 5. er
örterten Grundsatzes, daß die Steuerleistung nach der Höhe des Einkommens,
aber mit Rücksicht auf die den verschiedenen Schichten der Bevölkerung durch
die Steuerzahlung in ungleichem Maße erwachsenden Opfer bemessen werden
soll, als die allein richtige.
Natürlich läßt sich aber darüber streiten, in welcher Weise die Rücksicht
auf diese Opfer durchgeführt werden soll. Als Glieder eines wohl abgewogenen
Steuersystems können auch progressive Steuern ihre volle Berechtigung haben.
In den modernen Staaten werden die öffentlichen Einkünfte zum großen
theile aus Zöllen und aus den sogenannten, von gewissen in den Bereich
größer» Gemeinden eingeführten Lebensmitteln, namentlich von Fleisch
und geistigen Getränken entrichteten Verzehrungssteuern beschafft. Wenn nun
diese Auflagen, wie das schon in dem Namen der letztgenannten Steuergattung
zum Ausdruck gebracht ist, von den Producenten oder den Importeuren der
betreffenden Artikel auf die Consumenten übergewälzt werden, und wenn so
dann die ärmern Consumenten nicht im stände sind, die ihnen daraus er
wachsenden Lasten den Unternehmern und Grundbesitzern zuzuschieben, so fallen
diese Steuern den Armen in viel stärkerem Grade als den Reichen zur Last.
Der in Procenten ausgedrückte Bruchtheil des Einkommens eines Maurer
gesellen, welchen derselbe für besteuerte geistige Getränke, Thee und Tabak aus
übt, ist weit größer als der von seinem reichen Brodherrn dafür verwendete.
Şo ist es denn nur recht und billig, daß die von dem Maurer gezahlte Ein-