Object: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2. Kap. Die gerechte Besteuerung. 
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schiedenem Grade belasten, so darf man eine solche Einrichtung nicht ohne 
weiteres bekämpfen, sondern muß das Eigenthum in den Händen lassen, in 
welchen es sich befindet, indem man das Walten der Vorsehung anerkennt 
und in Betracht zieht, daß selbst ursprünglich unrechtmäßig erworbenes Eigen 
thum durch den Lauf der Zeit und die Zulassung Gottes rechtmäßig wird. 
Insoweit ist also die oben unter 7. besprochene conservative Theorie begründet. 
Selbstverständlich findet dieselbe aber nur auf die bereits bestehenden Steuer 
lasten Anwendung und, wie schon gesagt, auch bezüglich dieser nur insoweit, 
als sie nicht mit dem Naturrechte in Widerspruch stehen, die Einzelnen demnach 
nicht übermäßig bedrücken, ihnen den standesgemäßen Unterhalt nicht wesentlich 
schmälern, den Wohlstand des Landes nicht ernstlich beeinträchtigen u. s. w. ; 
denn diese Steuertheorie darf keineswegs dazu führen, daß sich alte Uebel 
stände verewigen. 
Mit der Zeit sind indessen die staatlichen Autoritäten genöthigt, sich neue 
Einkünfte zu verschaffen. Welches Princip soll nun bei der Beschaffung dieser 
zu Grunde gelegt werden? Das hängt davon ab, ob die Erträgnisse der 
neu einzuführenden Steuern zu allgemeinen staatlichen oder zu speciellen Zwecken, 
d. h. zum Wohle besonderer Kreise und Gruppen von Personen, verwendet 
werden sollen. In ersterem Falle erscheint die Anwendung des unter 5. er 
örterten Grundsatzes, daß die Steuerleistung nach der Höhe des Einkommens, 
aber mit Rücksicht auf die den verschiedenen Schichten der Bevölkerung durch 
die Steuerzahlung in ungleichem Maße erwachsenden Opfer bemessen werden 
soll, als die allein richtige. 
Natürlich läßt sich aber darüber streiten, in welcher Weise die Rücksicht 
auf diese Opfer durchgeführt werden soll. Als Glieder eines wohl abgewogenen 
Steuersystems können auch progressive Steuern ihre volle Berechtigung haben. 
In den modernen Staaten werden die öffentlichen Einkünfte zum großen 
theile aus Zöllen und aus den sogenannten, von gewissen in den Bereich 
größer» Gemeinden eingeführten Lebensmitteln, namentlich von Fleisch 
und geistigen Getränken entrichteten Verzehrungssteuern beschafft. Wenn nun 
diese Auflagen, wie das schon in dem Namen der letztgenannten Steuergattung 
zum Ausdruck gebracht ist, von den Producenten oder den Importeuren der 
betreffenden Artikel auf die Consumenten übergewälzt werden, und wenn so 
dann die ärmern Consumenten nicht im stände sind, die ihnen daraus er 
wachsenden Lasten den Unternehmern und Grundbesitzern zuzuschieben, so fallen 
diese Steuern den Armen in viel stärkerem Grade als den Reichen zur Last. 
Der in Procenten ausgedrückte Bruchtheil des Einkommens eines Maurer 
gesellen, welchen derselbe für besteuerte geistige Getränke, Thee und Tabak aus 
übt, ist weit größer als der von seinem reichen Brodherrn dafür verwendete. 
Şo ist es denn nur recht und billig, daß die von dem Maurer gezahlte Ein-
	        
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