Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

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Rede  stehende  Zweig  des  Schneiderhandwerks  genommen  hat,  im  Allgemeinen
und  unbeschadet  derjenigen  Ausnahmefälle,  deren  eigenartige  Verhältnisse  eine
abweichende  Beurtheilung  erheischen,  davon  auszugehen,  daß  Hausschneider,
auch  wenn  sie  sich  vorwiegend  mit  Flickarbeiten  beschäftigen  und  hauptsächlich
in  den  Häusern  ihrer  Kunden  arbeiten,  nicht  als  Arbeiter  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetzes,  sondern  als  selbstständige  Gewerbetreibende ­
  zu  behandeln  sind."
In  gleicher  Weise  wird  die  Angelegenheit  von  dem  württembergischen
Landes-Versicherungsamt  in  seinem  Bescheide  vom  7.  Oktober  1892
(Mitth.  f.  Württemberg  III.  S.  4  und  I.  u  A.D.  im  D.  R.  III.  S.  59)  behandelt.
Dasselbe  geht,  wenn  cs  auch  die  Behandlung  der  auf  der  Stör  arbeitenden
Flickschuster  und  Flickschneider  als  Lohnarbeiter  nicht  ganz  in  Abrede  stellt,
doch  davon  ans,  daß  „bei  Arbeiten,  welche  handwerksmäßige  Fertigkeit  voraussetzen, ­
  bei  denen  in  der  Regel  nur  das  Ergebniß  der  Arbeit,  nicht  aber  die
Art  und  Weise  der  Ausführung  durch  die  Kunden  bestimmt  wird,  regelmäßig
anzunehmen  ist,  daß  auch  die  im  Hause  des  Kunden  verrichtete  Arbeit  zum
selbstständigen  Gewerbebetriebe  gehört,  und  dies  namentlich  dann,  wenn  die
in  Frage  stehenden  Personen  in  der  Regel  zu  Hause  und  nur  zeitweise  bei
ihren  Kunden  arbeiten".
Dagegen  vertritt  das  badische  Landes-Versicherungsamt  in  seiner
Entscheidung  vom  8.  April  1891  (Arb.Bers.  VIII.  S.  273)  den  entgegengesetzten
Standpunkt.  Es  führt  darüber  aus:  „In  Uebereinstimmung  mit  dem  Vorstand ­
  der  Versicherungsanstalt  Baden  haben  wir  uns  bereits  in  einem  früheren
Falle  dahin  ausgesprochen,  daß  die  Thätigkeit  der  in  den  Häusern  der  Kunden
gegen  Lohn  in  Geld  arbeitenden  Schneider  und  Schuhmacher  in  der  Regel
eine  im  Sinne  des  §.  1  I.  u.  A.P.G.  als  versicherungspflichtig  zu  behandelnde
Lohnarbeit  sei;  es  trifft  dies  msbcsondere  dann  zu,  wenn  der  im  Hause  der
Kunden,  auf  der  Stör,  arbeitende  Schneider  oder  Schuhmacher  hinsichtlich  der
Zeit  und  Art  der  von  ihm  zu  besorgenden  Arbeiten  der  Anweisung  des  Auftraggebers ­
  unterworfen,  also  unselbstständiger  Arbeiter  ist,  und  wenn  das  ihm
gewährte  Entgelt  sich  im  Wesentlichen  als  ein  nach  Art  und  Tauer  der
Arbeit  bemessener  Arbeitslohn,  nicht  als  ein  Akkord-  oder  Kaufpreis  darstellt, ­
  ivelchen  der  Besteller  für  das  ihm  seitens  des  selbstständigen  Gewerbeunternehmers ­
  zu  liefernde  und  zu  bearbeitende  Material  zu  entrichten  hat.
Wenn  in  Ziffer  VII  der  Anltg.  des  R.B.A.  vom  31.  Oktober  v.  Is.  und
in  Ziffer  1  des  mit  Erlaß  Großh.  Ministeriums  des  Inner»  vom  6.  Dezember
v.  Js.  Nr.  29134  bekannt  gegebenen  Beschlusses  der  verbündeten  Regierungen
festgestellt  worden  ist,  daß  Näherinnen,  Büglerinnen  und  Schneiderinnen,  weiche
Kleidungsstücke  u.  dergl.  in  den  Hausern  ihrer  Kunden  bearbeiten,  sofern  sie
nicht  regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  nicht  als  selbstständige ­
  Gewerbetreibende,  sondern  als  Lohnarbeiter  und  damit  als  versicherungspflichtig ­
  zu  behandeln  seien,  so  gelangt  man  von  dem  hierin  zum  Ausdruck ­
  gebrachten  Gesichtspunkte  aus  zu  dem  Ergebnisse,  daß  unter  den  gleichen
Voraussetzungen  auch  die  auf  der  Stör  arbeitenden  Schuhmacher  und  Schneider
als  versicherungspflichtig  zu  behandeln  sind.
Dagegen  sind  diese  Personen,  so  lange  sie  in  ihrer  eigenen  Behausung
auf  Bestellung  für  Kunden  arbeiten,  in  der  Regel  als  selbstständige  Gewerbetreibende ­
  zu  betrachten;  denn  es  wird  bei  dieser  Art  der  Arbeitsleistung  meist
die  das  Beschäftigungsverhältniß  als  unselbstständige  Lohnarbeit  kennzeichnende
Abhängigkeit  von  den  Weisungen  des  Auftraggebers  hinsichtlich  der  Art  und
der  Zeit  der  Geschäftsbesorgung  fehlen,  und  die  Vergütung  für  das  abgelieferte
Arbeitsergebniß  sich  nicht  als  ein  Arbeitslohn,  sondern  als  ein  Gewinn
des  selbstständigen  Gewerbeunternehmers  darstellen.  Wenn  ein  Schuhmacher
oder  Schneider  den  größten  Theil  seiner  Zeit  in  dieser  Weise  selbstständig  in
der  eigenen  Wohnung  für  Kunden  arbeitet,  so  werden  unter  Umständen  auch
Gkbhard,  JnvaltditätS-  u.  «ltersversicherungsgrsetz.  g
            
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