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Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
daher ihretwegen besondere Bestimmungen vorbehalten, um den der Ver
sicherung dieser Personen entgegenstehenden eigenartigen Schwierigkeiten ge
recht werden zu können. Diese Unterscheidung entspricht auch durchaus den
Erfahrungen des praktischen Lebens, welches voi: jeher zwischen dem Hand
werker (Kleinmeister) und dem Arbeiter zu unterscheiden verstanden hat.
Was insbesondere die hier in Frage kommenden Hausschueider anlangt,
so hat die Mehrzahl derselben, wie der Staatskommissar zutreffend hervorhebt,
früher ihr Gewerbe im größeren Umfange, oft mit Gesellen und Lehrlingen
betrieben. Sie führen den Meistertitel entweder mit Recht ans Grund abge
legter Prüfung oder wenigstens im Munde des Volkes, gehören noch vielfach
den nur für selbstständige Unternehmer bestimmten Innungen an, zahlen Ge
werbesteuer u. A. m. Auch ihre Thätigkeit erscheint in vielen Fällen als eine
solche, wie sie ein unselbstständiger Arbeiter im Sinne des Gesetzes nicht aus
zuüben pflegt. Häufig haben sie eine eigene Werstätte, in der sic einen Theil
der ihnen gewordenen Aufträge, insbesondere solche von Dienstboten, erledigen,
unterstehen also nicht immer und ausschließlich fremder Hausordnung. Auch
befassen sie sich regelmäßig nicht nur mit Flickarbeiten und Ausbesserungen,
sondern fertigen auch neue Kleidungsstücke an. Obwohl nun an diese Arbeiten
allzu hohe Ansprüche meist nicht gestellt werden, so bedarf es doch zu ihrer
Ausführung stets einer besonderen handwerksmäßigen Kunstfertigkeit, welche
der Mann weder von der Schule mitbringt, noch im gewöhnlichen Lebens
gange erwirbt, die er vielmehr besonders erlernt haben muß. Diese Arbeiten
stehen daher, von einem Manne geleistet, höher nicht nur als die der gewöhn
lichen Tagelöhner, sondern auch als die Verrichtungen der lediglich zu gering
fügigen Reparaturen herangezogenen Maurer und Ztmmerleute, welche nach
der Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamts in den meisten Fällen als
Bauarbeiter behandelt werden und daher der Versicherung unterfallen. Denn
Arbeiten der letzteren Art versteht durchweg auch der Bauer und sein Knecht,
der Schneider aber wird in der Regel nur zu solchen Arbeiten ins Haus be
stellt, die die Bäuerin und die Magd selbst nicht zu Stande bringen. Die
kleineren Maurer-, Zimmer- und Strohdachdeckerarbeitcn leitet der Bauer meist
selbst, und der angenommene Fremde ist ihm im Wesentlichen nur eine Arbeits
kraft, deren er sich auch nebenher zu landwirthschaftlichen Arbeiten zu bedienen
pflegt. Bei der Schneiderei liegt der Fall umgekehrt: hier hilft die Bäuerin
nur mit, soweit es ihre Geschicklichkeit und ihre Inanspruchnahme durch die
näheren häuslichen Pflichten gestatten, während die Leitung der Arbeit selbst
in den Händen des Schneiders liegt. Daß dieser die Wünsche der Hausfrau
dabei zu berücksichtigen hat, ist selbstverständlich, erscheint indessen ohne Belang,
weil das Gleiche bei jedem, selbst dem größten Unternehmer zutrifft, welcher
den ihm gewordenen Auftrag auch in seinen Einzeluheiten zu erfüllen bestrebt
sein wird. Ebenso bedeutungslos ist es, daß der Schneider für seine Thätig
keit durch Tagelohn, also nach dem Maß der aufgewendeten Zeit, entschädigt
wird; diese Art der Entlohnung ist bei allen ähnlichen kleinen Unternehmern
auf dem Lande die Regel. Endlich bildet auch der vom Schiedsgerichte betonte
Umstand, daß die umherziehenden Schneider sich in die Hausordnung fügen
müssen, kein entscheidendes Moment; es liegt dies in der Natur der Sache und
wird stets der Fall sein, so oft der ländliche Besitzer einen selbstständigen Ge
werbetreibenden, der bei ihm eine Arbeit ausführt, zu beherbergen genöthigt ist.
Nach alledem geht zwar das Reichs-Versicherungsamt nicht so weit, die
Hausschneider der hier fraglichen Art ohne Unterschied und grundsätzlich als
selbstständige Unternehmer anzusehen, erachtet es vielmehr für geboten, überall
nach den Verhältnissen des einzelnen Falles die Gründe, welche für und gegen
die Annahme der Unternehmereigenschaft sprechen, abzuwägen und danach seine
Entscheidung zu treffen. Dies wird indessen nicht hindern, in Anbetracht der
Verhältnisse des praktischen Lebens und nach der Entwickelung, welche der in