Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anm.  12.

daher  ihretwegen  besondere  Bestimmungen  vorbehalten,  um  den  der  Versicherung ­
  dieser  Personen  entgegenstehenden  eigenartigen  Schwierigkeiten  gerecht ­
  werden  zu  können.  Diese  Unterscheidung  entspricht  auch  durchaus  den
Erfahrungen  des  praktischen  Lebens,  welches  voi:  jeher  zwischen  dem  Handwerker ­
  (Kleinmeister)  und  dem  Arbeiter  zu  unterscheiden  verstanden  hat.
Was  insbesondere  die  hier  in  Frage  kommenden  Hausschueider  anlangt,
so  hat  die  Mehrzahl  derselben,  wie  der  Staatskommissar  zutreffend  hervorhebt,
früher  ihr  Gewerbe  im  größeren  Umfange,  oft  mit  Gesellen  und  Lehrlingen
betrieben.  Sie  führen  den  Meistertitel  entweder  mit  Recht  ans  Grund  abgelegter ­
  Prüfung  oder  wenigstens  im  Munde  des  Volkes,  gehören  noch  vielfach
den  nur  für  selbstständige  Unternehmer  bestimmten  Innungen  an,  zahlen  Gewerbesteuer ­
  u.  A.  m.  Auch  ihre  Thätigkeit  erscheint  in  vielen  Fällen  als  eine
solche,  wie  sie  ein  unselbstständiger  Arbeiter  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  auszuüben ­
  pflegt.  Häufig  haben  sie  eine  eigene  Werstätte,  in  der  sic  einen  Theil
der  ihnen  gewordenen  Aufträge,  insbesondere  solche  von  Dienstboten,  erledigen,
unterstehen  also  nicht  immer  und  ausschließlich  fremder  Hausordnung.  Auch
befassen  sie  sich  regelmäßig  nicht  nur  mit  Flickarbeiten  und  Ausbesserungen,
sondern  fertigen  auch  neue  Kleidungsstücke  an.  Obwohl  nun  an  diese  Arbeiten
allzu  hohe  Ansprüche  meist  nicht  gestellt  werden,  so  bedarf  es  doch  zu  ihrer
Ausführung  stets  einer  besonderen  handwerksmäßigen  Kunstfertigkeit,  welche
der  Mann  weder  von  der  Schule  mitbringt,  noch  im  gewöhnlichen  Lebensgange ­
  erwirbt,  die  er  vielmehr  besonders  erlernt  haben  muß.  Diese  Arbeiten
stehen  daher,  von  einem  Manne  geleistet,  höher  nicht  nur  als  die  der  gewöhnlichen ­
  Tagelöhner,  sondern  auch  als  die  Verrichtungen  der  lediglich  zu  geringfügigen ­
  Reparaturen  herangezogenen  Maurer  und  Ztmmerleute,  welche  nach
der  Rechtsprechung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  den  meisten  Fällen  als
Bauarbeiter  behandelt  werden  und  daher  der  Versicherung  unterfallen.  Denn
Arbeiten  der  letzteren  Art  versteht  durchweg  auch  der  Bauer  und  sein  Knecht,
der  Schneider  aber  wird  in  der  Regel  nur  zu  solchen  Arbeiten  ins  Haus  bestellt, ­
  die  die  Bäuerin  und  die  Magd  selbst  nicht  zu  Stande  bringen.  Die
kleineren  Maurer-,  Zimmer-  und  Strohdachdeckerarbeitcn  leitet  der  Bauer  meist
selbst,  und  der  angenommene  Fremde  ist  ihm  im  Wesentlichen  nur  eine  Arbeitskraft, ­
  deren  er  sich  auch  nebenher  zu  landwirthschaftlichen  Arbeiten  zu  bedienen
pflegt.  Bei  der  Schneiderei  liegt  der  Fall  umgekehrt:  hier  hilft  die  Bäuerin
nur  mit,  soweit  es  ihre  Geschicklichkeit  und  ihre  Inanspruchnahme  durch  die
näheren  häuslichen  Pflichten  gestatten,  während  die  Leitung  der  Arbeit  selbst
in  den  Händen  des  Schneiders  liegt.  Daß  dieser  die  Wünsche  der  Hausfrau
dabei  zu  berücksichtigen  hat,  ist  selbstverständlich,  erscheint  indessen  ohne  Belang,
weil  das  Gleiche  bei  jedem,  selbst  dem  größten  Unternehmer  zutrifft,  welcher
den  ihm  gewordenen  Auftrag  auch  in  seinen  Einzeluheiten  zu  erfüllen  bestrebt
sein  wird.  Ebenso  bedeutungslos  ist  es,  daß  der  Schneider  für  seine  Thätigkeit ­
  durch  Tagelohn,  also  nach  dem  Maß  der  aufgewendeten  Zeit,  entschädigt
wird;  diese  Art  der  Entlohnung  ist  bei  allen  ähnlichen  kleinen  Unternehmern
auf  dem  Lande  die  Regel.  Endlich  bildet  auch  der  vom  Schiedsgerichte  betonte
Umstand,  daß  die  umherziehenden  Schneider  sich  in  die  Hausordnung  fügen
müssen,  kein  entscheidendes  Moment;  es  liegt  dies  in  der  Natur  der  Sache  und
wird  stets  der  Fall  sein,  so  oft  der  ländliche  Besitzer  einen  selbstständigen  Gewerbetreibenden, ­
  der  bei  ihm  eine  Arbeit  ausführt,  zu  beherbergen  genöthigt  ist.
Nach  alledem  geht  zwar  das  Reichs-Versicherungsamt  nicht  so  weit,  die
Hausschneider  der  hier  fraglichen  Art  ohne  Unterschied  und  grundsätzlich  als
selbstständige  Unternehmer  anzusehen,  erachtet  es  vielmehr  für  geboten,  überall
nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  die  Gründe,  welche  für  und  gegen
die  Annahme  der  Unternehmereigenschaft  sprechen,  abzuwägen  und  danach  seine
Entscheidung  zu  treffen.  Dies  wird  indessen  nicht  hindern,  in  Anbetracht  der
Verhältnisse  des  praktischen  Lebens  und  nach  der  Entwickelung,  welche  der  in
            
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