Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12.
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des Gesetzes zu dessen Ergänzung erlassene, für die Organe der Rechtssprechung
bindende Bestimmung darstellt, wie solche beispielsweise in dem am 22. Dezem
ber 1891 gefaßten, im Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Beschlusse, betreffend
die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht rc.,
enthalten sind, sondern nur ein Ersuchen an die Bundesregierungen ausspricht,
welches die gleichmäßige Behandlung der Wäscherinnen rc. durch die Ver
waltungsbehörden zum Zweck hat, ist jene Annahme des Schiedsgerichts in
doppelter Beziehung unzutreffend. Zunächst ist schon nach dem Sprach
gebrauch die Ausdehnung des in Rede stehenden Ersuchens, welches sich nur mit
weiblichen Personen befaßt, auf männliche Gewerbetreibende unangängig.
Läßt sich auch im Allgemeinen behaupten, daß in der Sprache des Gesetzes
regelmäßig unter „Schneidern" auch „Schneiderinnen" verstanden werden, so
widerspricht doch das Umgekehrte zu sehr der gebräuchlichen Wortauslegung,
als daß man nicht annehmen müßte, der Bundesralh habe mit der Wahl des
Ausdrucks einen besonderen Zweck verfolgt, beziehungsweise die verschiedene
Beurtheilung beider Gruppen, der Frauenspersonen und der Männer, gewollt.
Aber auch ein innerer Grund siebt der Gleichstellung der Schneider mit den
Schneiderinnen entgegen und rechtfertigt zugleich die in Frage stehende Kund
gebung des Bundesraths selbst.
Rach hergebrachter Anschauung ist die Frau, wie überhaupt im Verkehr
des bürgerlichen Lebens, so auch namentlich auf dem gewerblichen Gebiete
unselbstständiger als der Mann; es lag daher nahe, die erwerbsthätigen
Personen weiblichen Geschlechts unter Verhältnissen, welche — mit dem
Schiedsgericht als zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses geeignet
zu erachten sind, der Versicherung zu unteriverfen, also die Versicherungspflicht
einer in den Häusern ihrer Kunden arbeitenden Schneiderin als Regel aufzu
stellen. Dazu kommt, daß die Verrichtung der in Rede stehenden Arbeiten, ins
besondere das Rahen und Schneidern, nach der Volksanschauung zu den der
»ŗau in erster Linie obliegenden Arbeiten gehört, wie denn auch die Schule
überall darauf ausgeht, den weiblichen Zöglingen ivenigstens einige Fertigkeit
m diesen Arbeitssächern beizubringen. Geht daher eine Frau in ein fremdes
schneidern, so stellt sie eine ihr gewissermaßen angeborene, natürliche
Fähigkeit m den Dienst ihrer Arbeitgeber und tritt damit in ähnlicher Weise
in die Klasse der Erwerbsthätigen, wie derjenige Mann, welcher als Tage-
arbelter vorwiegend seme Körperkräfte verwerthet. Alles dies aber trifft auf
den männlichen Schneider nicht zu.
Wollte man aber selbst mit dem Schiedsgericht die Schneider den Schnei-
dermnen in Bezug auf die Versicherungspflicht im Allgemeinen gleichstellen, so
ware auch damit die angefochtene Entscheidung noch nicht gerechtfertigt. Das
^walN'te Ersuchen des Bundesraths hat nämlich in seiner Ziffer 1, wie sich
aiis Ziffer - zweifelsfrei ergiebt, nur die nicht „selbstständigen" Schneiderinnen rc.
E äuge; man wurde daher immer noch zu prüfen haben, ob ein solcher
Schneider, wie der Klager, als unselbstständig oder vielmehr als selbstständig
pachten i>t. Wenn freilich das Schiedsgericht das Erforderniß der Un-
lelbsiilandigkett bei den sogenannten Hausschneidcrn in der Regel für gegeben
"ächtet, so vermag das Reichs-Versichcrungsanit dem nicht beizutreten. Wäre
blese Auffassung in solcher Allgemeinheit richtig, so würde sie dazu führen,
bei euier wichtigen und zahlreichen Gruppe von Gewerbetreibenden den Unter
schied zwischen den im §. 1 Ziffer 1 und den im §. 2 Absatz 1 Ziffer 1
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezeichneten Personen völlig
zu verwischen. Durch Aufnahme der letzteren Bestimmung hat der Gesetzgeber
gerade verhüten wollen, daß die kleinen Unternehmer, also insbesondere die
ohne Gesellen arbeitenden Handwerker, deren Eriverbsverhältnisse sich im
Uebrlgen von denen der gewöhnlichen Arbeiter oft nur ivcuig unterscheiden,
eben wegen dieser Verwandtschaft unter das Gesetz bezogen werden; er hat sich