fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Gemeinsame Vorschriften. 
§ 27. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der 
Besitzsteuer zuständigen Behörden. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die 
Vorschriften des Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und 
Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung 
und Erhebung der Kriegsabgabe. 
8 28. Die Vorstände, Persönlich haftenden Gesellschafter, 
Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren der Pflich 
tigen Gesellschaften (§ 14), bei ausländischen Gesellschaften 
(8 24) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen sind 
verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzu 
reichen, welche nach näherer Bestimmung des Reichsrats die 
für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns er 
forderlichen Angaben zu enthalten hat. 
8 29. Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Ab 
gabepflichtigen von dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid 
mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Belehrung über die zu 
lässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der 
Abgabe innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist. 
Soweit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundtagen 
der angeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt 
sind oder mitgeteilt werden, sind sie ihm durch den Steuer 
bescheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen, 
in welchen von den Angaben des ?lbgabepflichtigen abgewichen 
worden ist. 
8 30. Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des 
Friedens- und Kriegseinkommens kann nur durch die gegen 
die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung zulässigen 
Rechtsbehelfe angefochten werden. 
8 31. Die Abgabe ist binnen drei Monaten nach Zustellung 
des Kriegssteuerbescheids zu entrichten. 
Nach Entrichtung der Abgabe steht der abgabepflichtigen 
Gesellschaft über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der 
nach den Vorschriften der Verordnung über Sicherung der 
Kriegssteuer vom 15. November 1918 (RGBl. S. 1387) ge 
bildeten Kriegssteuerrücklage die freie Verfügung zu. 
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden 
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
8 32. Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe 
von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatz-
	        
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