88 24-32.
23
Gemeinsame Vorschriften.
§ 27. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe
erfolgt durch die für die Veranlagung und Erhebung der
Besitzsteuer zuständigen Behörden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die
Vorschriften des Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und
Erhebung der Besitzsteuer entsprechend für die Veranlagung
und Erhebung der Kriegsabgabe.
8 28. Die Vorstände, Persönlich haftenden Gesellschafter,
Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren der Pflich
tigen Gesellschaften (§ 14), bei ausländischen Gesellschaften
(8 24) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen sind
verpflichtet, dem Besitzsteueramt eine Steuererklärung einzu
reichen, welche nach näherer Bestimmung des Reichsrats die
für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns er
forderlichen Angaben zu enthalten hat.
8 29. Der Betrag der geschuldeten Abgabe wird dem Ab
gabepflichtigen von dem Besitzsteueramte durch einen Bescheid
mitgeteilt. Der Bescheid enthält eine Belehrung über die zu
lässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der
Abgabe innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist.
Soweit dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundtagen
der angeforderten Abgabe nicht anderweit bereits mitgeteilt
sind oder mitgeteilt werden, sind sie ihm durch den Steuer
bescheid bekanntzugeben. Dabei sind die Punkte zu bezeichnen,
in welchen von den Angaben des ?lbgabepflichtigen abgewichen
worden ist.
8 30. Die nach Landesrecht erfolgende Feststellung des
Friedens- und Kriegseinkommens kann nur durch die gegen
die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung zulässigen
Rechtsbehelfe angefochten werden.
8 31. Die Abgabe ist binnen drei Monaten nach Zustellung
des Kriegssteuerbescheids zu entrichten.
Nach Entrichtung der Abgabe steht der abgabepflichtigen
Gesellschaft über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der
nach den Vorschriften der Verordnung über Sicherung der
Kriegssteuer vom 15. November 1918 (RGBl. S. 1387) ge
bildeten Kriegssteuerrücklage die freie Verfügung zu.
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
8 32. Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe
von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatz-