fullscreen : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Die  Unterschrift  führen  der  Präsident,  der  Vize-Präsident
imb  der  Aktuar,  und  zwar  bedarf  es  zur  rechtsverbindlichen
Zeichnung  Namens  des  Verbandes  der  kollektiven  Unterschrift
zweier  der  Genannten.
§  24.  Die  Rechnnngskommission  besteht  ans  drei  Mitgliedern. ­
  welche  von  der  Generalversammlung  für  eine  Amtsdaner
  von  einem  Jahr  gewählt  werden.  Dieselbe  prüft  die
gesammte  Verwaltung  und  erstattet  ihren  Bericht  der  ordentlichen ­
  Generalversammlung.
§  25.  Zur  Entscheidung  von  Rekursen  gegen  Erkanntnisse
der  Sektionskommissionen  und  des  Zentralkomites  in  Bnßenfällen
  wird  eine  Reknrskommission  (statutarisches  Schiedsgericht)
eingesetzt.
Die  Reknrskommission  besteht  ans  drei  Mitgliedern  und
drei  Suppleanten.  Sie  wird  von  der  Generalversammlung  in
der  ordentlichen  Friihjahrsversammlnng  ans  die  Dauer  von
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dürfen  weder  dem  Zentralkomite,  noch  der  Rechnungskommission
angehören.
■  ¿5  26.  Die  Generalversammlung  beschließt  Revision  der
Statuten,  wenn  zwei  Tritttheile  der  anwesenden  Delegirten
dafür  stimmen,  und  nimmt  einen  neuen  Statntenentwnrf,  der
14  Tage  vorher  im  Verbandsorgan  zu  publiziren  ist,  durch
absolutes  Mehr  an.
§  27.  Für  eine  Auflösung  des  Verbandes  ist  die  Zustimmung ­
  von  wenigstens  zwei  Drittel  sämmtlicher  Genossenschafter ­
  erforderlich.  Im  Falle  der  Auflösung  soll  das  vorhandene ­
  Vermögen  an  die  Sektionen  nach  Maßgabe  der  im
Zeitpunkte  der  Auflösung  vorhandenen  Mitglieder  zurückerstattet
werden.
Uebergangsbesitmmungrn.
Die  Statuten  treten  mit  deren  Annahme  durch  die  Generalversammlung ­
  in  Kraft;  mit  dem  gleichen  Tage  sind  die  Statuten
üom  19.  mi  1885  sminuì  ümn  8.  1885,
            
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