Die Unterschrift führen der Präsident, der Vize-Präsident
imb der Aktuar, und zwar bedarf es zur rechtsverbindlichen
Zeichnung Namens des Verbandes der kollektiven Unterschrift
zweier der Genannten.
§ 24. Die Rechnnngskommission besteht ans drei Mitgliedern.
welche von der Generalversammlung für eine Amtsdaner
von einem Jahr gewählt werden. Dieselbe prüft die
gesammte Verwaltung und erstattet ihren Bericht der ordentlichen
Generalversammlung.
§ 25. Zur Entscheidung von Rekursen gegen Erkanntnisse
der Sektionskommissionen und des Zentralkomites in Bnßenfällen
wird eine Reknrskommission (statutarisches Schiedsgericht)
eingesetzt.
Die Reknrskommission besteht ans drei Mitgliedern und
drei Suppleanten. Sie wird von der Generalversammlung in
der ordentlichen Friihjahrsversammlnng ans die Dauer von
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dürfen weder dem Zentralkomite, noch der Rechnungskommission
angehören.
■ ¿5 26. Die Generalversammlung beschließt Revision der
Statuten, wenn zwei Tritttheile der anwesenden Delegirten
dafür stimmen, und nimmt einen neuen Statntenentwnrf, der
14 Tage vorher im Verbandsorgan zu publiziren ist, durch
absolutes Mehr an.
§ 27. Für eine Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung
von wenigstens zwei Drittel sämmtlicher Genossenschafter
erforderlich. Im Falle der Auflösung soll das vorhandene
Vermögen an die Sektionen nach Maßgabe der im
Zeitpunkte der Auflösung vorhandenen Mitglieder zurückerstattet
werden.
Uebergangsbesitmmungrn.
Die Statuten treten mit deren Annahme durch die Generalversammlung
in Kraft; mit dem gleichen Tage sind die Statuten
üom 19. mi 1885 sminuì ümn 8. 1885,