Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Immerhin  ist  ber  im  Verbände  gebliebene  Theil  verpflichtet,
seinem  resp.  Scktionsvorstande  unter  Angabe  der  Nummern
anzuzeigen,  wie  viele  Sticketen  beim  ausgeschlossenen  Mitgliede
noch  rückständig  sind.
§  4.  Für  jede  mit  Belegen  versehene  Anzeige  betreffend
Verletzung  der  Vorschriften  über  den  Verbandsverkehr,  ans
welche  hin  eine  Strafsentenz  gegründet  tverden  kann,  tvird
aus  der  Zentralkasse  eine  Prämie  von  mindestens  Fr.  10.  -
ausgesetzt.
tz  5.  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  unterliegen  den
Strafbestimmungen  von  §  10  der  Zentralstatnten.

Titel  III.
Forschriften  Über  die  Arbeitszeit.
§  1.  Die  Festsetzung  der  Dauer  des  Arbeitstages  und
die  Verlegung  der  Arbeitsstunden  ist  ausschließlich  Sache  des
Zentralkvmites;  dieselbe  tvird  für  das  Verbandsgebiet  einheitlich ­
  geordnet.  Die  Arbeitszeit  beträgt  bis  auf  Weiteres  täglich
11  Stunden.
§  2.  Jede  Sektionskommission  hat  den  Mitgliedern  bekannt ­
  zu  machen,  nach  welcher  Uhr  (Eisenbahn-,  Kirchen-  oder
Postnhr)  die  Arbeitszeit  einzuhalten  sei  und  kontrolirt  werde.
§  3.  In  ganz  weitverzweigten  Sektionen  kann  mit  Bewilligung ­
  des  Zentralkvmites  für  die  eine  Ortschaft  die  Post-,
für  die  andere  die  Kirchennhr  k.  oder  umgekehrt  als  maßgebend ­
  erklärt  werden.  Die  Grenzen  des  Geltungsgebietes
der  resp.  Uhren  sind  genau  zu  bezeichnen.
§  4.  In  der  elfstündigen  Arbeitszeit  sind  inbegriffen:
a)  die  Pausen  für  zweites  Frühstück  und  Vesperbrod;
b)  das  Reinigen  der  Maschinen  und  der  Sticklokale  (Fußböden, ­
  Decken,  Wände,  Seifentröge  re.).
            
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