Immerhin ist ber im Verbände gebliebene Theil verpflichtet,
seinem resp. Scktionsvorstande unter Angabe der Nummern
anzuzeigen, wie viele Sticketen beim ausgeschlossenen Mitgliede
noch rückständig sind.
§ 4. Für jede mit Belegen versehene Anzeige betreffend
Verletzung der Vorschriften über den Verbandsverkehr, ans
welche hin eine Strafsentenz gegründet tverden kann, tvird
aus der Zentralkasse eine Prämie von mindestens Fr. 10. -
ausgesetzt.
tz 5. Uebertretungen dieser Vorschriften unterliegen den
Strafbestimmungen von § 10 der Zentralstatnten.
Titel III.
Forschriften Über die Arbeitszeit.
§ 1. Die Festsetzung der Dauer des Arbeitstages und
die Verlegung der Arbeitsstunden ist ausschließlich Sache des
Zentralkvmites; dieselbe tvird für das Verbandsgebiet einheitlich
geordnet. Die Arbeitszeit beträgt bis auf Weiteres täglich
11 Stunden.
§ 2. Jede Sektionskommission hat den Mitgliedern bekannt
zu machen, nach welcher Uhr (Eisenbahn-, Kirchen- oder
Postnhr) die Arbeitszeit einzuhalten sei und kontrolirt werde.
§ 3. In ganz weitverzweigten Sektionen kann mit Bewilligung
des Zentralkvmites für die eine Ortschaft die Post-,
für die andere die Kirchennhr k. oder umgekehrt als maßgebend
erklärt werden. Die Grenzen des Geltungsgebietes
der resp. Uhren sind genau zu bezeichnen.
§ 4. In der elfstündigen Arbeitszeit sind inbegriffen:
a) die Pausen für zweites Frühstück und Vesperbrod;
b) das Reinigen der Maschinen und der Sticklokale (Fußböden,
Decken, Wände, Seifentröge re.).