Full text: The model stock plan

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Behandlung der an Firmen feindlicher Staaten 
ausgestellten Wechsel. 
Am 10./23. Februar wurden im Justizministeriuni 
verschiedene von der Kreditabteilung aufgeworfene 
Fragen beraten, die mit dem Ukas vom 28. November 
1914 zusammenhängen. 
Es wurde beschlossen: 
1. daß russische Staatsbürger an deutsche Firmen 
ausgestellte Wechsel russischer Firmen, die sie in Kom 
mission erhielten, nicht zur Vollstreckung abgeben dürfen, 
da die deutschen Firmen bis zur Beendigung des 
Krieges keinen Rechtsschutz mehr in Rußland haben; 
2. daß Ausländer, die Rußland verlassen, berech 
tigt sind, Wechsel mitzunehmen; 
3. die Kontrolle über die Ausstellung von Schecks 
und Geldüberweisungen nach dem Ausland zu ver 
schärfen ; 
4. das von den Industriellen Kurlands erbetene 
zweimonatige Moratorium abzulehnen, in dringenden 
Fällen Vorzugskredit einzuräumen. 
(Birschewyje Wjedomosti vom 11./24. Februar 1915.) 
3. Staatliche Überwachung. 
i. 
Abschnitt VII des Ukas vom 15./28. November 1914. 
(Siehe Seite 136.) 
II. 
Reglement des Finanzministers im Ein 
vernehmen mit dem Handelsmini st er 
betreffend die Aufsicht über die im Abschnitt VII 
des A. h. Ukas vom 15./28. November 1014, 
(Ges. Sammt. Art. 2023) genannten Unter 
nehmungen. Art. 64 (enthalten in Nr. 7 der Sammlung 
der Gesetze und Regierungsverordnungen I. Teil vom 
6./19. Jänner 1915). 
1. In Entsprechung des Abschnittes VII des A. h. 
Ukases vom 15./28. November 1914 ernennt der Fi 
nanzminister besondere Regierungsinspektoren zur Be- 
anssichtigung der Einnahmen und Ausgaben bei den 
in Österreich, Ungarn, Deutschland und der Türkei er 
richteten und auf Grund besonderer Verordnungen zur 
Ausübung ihrer Tätigkeit in Rußland zugelassenen Aktien 
gesellschaften, bei den offenen und Kommanditgesell 
schaften, denen ein österreichischer, ungarischer, deutscher 
oder türkischer Staatsangehöriger, der in den Reihen 
der feindlichen Heere steht, als offener Gesellschafter an 
gehört oder bei Kriegsausbruch angehört hat, ferner 
bei jenen Handels- und Jndustrieunternehmungen im 
Reiche, welche österreichischen, ungarischen, deutschen und 
türkischen Staatsangehörigen, welche sich außerhalb 
Rußlands aufhalten, gehören. 
2. Die Aussicht über die Einnahmen und Ausgaben 
der im Art. 1 genannten Unternehmungen wird zu dem 
Zwecke organisiert, um jegliche Zahlung, Ausfolgung, 
Übersendung und Überweisung von was immer für 
Geldsummen, Wertpapieren, Silber, Gold und Platin, 
sowie aller Arten von Edelsteinen, ebenso von Erzeug 
nissen aus diesen Metallen und Steinen, welche durch 
diese Unternehmungen an außerhalb Rußlands befind 
liche österreichische, ungarische, deutsche und türkische 
Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften, sowie an 
Staatsangehörige Österreichs, Ungarns, Deutschlands 
und der Türkei, erfolgen könnten, hintanzuhalten und 
zwar sowohl unmittelbare als auch solche durch Ver 
mittlung dritter Personen oder Anstalten, wo immer 
diese sich auch befinden und in was inimer für Rechts 
verhältnissen sie auch zu ihnen stehen mögen. 
3. Dem Regierungsinspektor steht das Recht zu, 
im Falle irgend eines Verdachtes, Ausklärungen über 
die vorgenommenen Zahlungen zu fordern, ebenso kann 
er Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenz und 
in alle auf die Geschäfte der Unternehmung bezüglichen 
Dokumente verlangen. Diese Dokumente dürfen vonr 
Inspektor nicht außerhalb des Sitzes der Unternehmung 
zr>r Einsicht verlangt werden. 
4. Der Regierungsinspektor darf nicht zulassen, 
daß Bargeld, zinsentragende Wertpapiere, Wechsel und 
andere Wertobjekte in einer den Bestimmungen des 
Ukases vom 15/28. November 1914 nicht entsprechenden 
Weise verwahrt oder aufgehoben werden. 
5. Checks und andere Dokumente und zwar sowohl 
zur Forderung als zur Zahlung dienende, müssen mit der 
genehmigenden Unterschrift des Regierungsinspektors 
versehen sein, welche, soweit tunlich, unverzüglich er 
teilt werden soll. 
6. Außer den vorerwähnten Machtbefugnissen ob 
liegt es dem Regierungsinspcktor, die übrigen gesetz 
lichen Maßregeln zur Durchführung der Anordnungen 
des A. h. Ukases vom 15-/28. November 1914 zu treffen. 
7. Die Ernennung von Inspektoren wird unter 
Aufzählung der ihrer Aufsicht unterstellten Unterneh 
mungen im „Prawitelstwenny Westnik" (Regierungs 
anzeiger) und der Torgowo—Promyschlennaja Gazeta" 
(Handels- und Industrie- Zeitung) publiziert werden. 
III. 
Allerhöchst bestätigter Beschluß des 
Ministerrates betreffend die Ernennung 
von Regierungsinspektoren für gewisse Katego 
rien von Handels- und Jndustrieunternehmnngen. 
(Enthalten sub. Nr. 788 in der Sammlung der Gesetze 
und Regierungsverordnungen vom 31. März 1915, Z. 98.) 
Der Herr und Kaiser hat am 16./29. März 1915 
über Vorschlag des Ministerrates auf Grund des Art. 87 
der Staatsgrundgesetze (Ges. Sml. Bd. I, 1. Teil, 
Ausgabe 1906) in Abänderung und Ergänzung der 
bestehenden Bestimmungen anzuordnen geruht: 
I. Der Minister der Finanzen ernennt im Ein 
vernehmen mit dem Minister für Handel und Industrie 
Regierungsinspektorcn mit den: Aufträge genauester 
Aufsicht über eine oder mehrere Unternehmungen u. zw. 
zur Aufsicht über folgende Unternehmungen: 1. Akticn- 
oder Anteilscheingesellschaften, welche nach russischem 
Gesetze errichtet sind, in solchen Fällen, wenn unter 
den Aktionären (Anteilscheinbesitzern) oder in der Ver 
waltung sich Angehörige der mit Rußland kriegführenden
	        
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