Full text : Der Wirtschaftskrieg

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pflichteten  Gesellschaften  und  Anstalten,  die  auf  Grund
der  Gesetzesbestimmungen  der  mit  Nußland  kriegführenden ­
  Mächte  gegründet  und  in  vorgeschriebener
Ordnung  zum  Betrieb  in  Rußland  zugelassen  sind.
2.  Handelsunternehmungen  der  in  Punkt  1
bezeichneten  Personen,  Gesellschaften,  Genossenschaften
und  Anstalten  sind  zu  schließen  und  die  persönlichen  Gewerbebetriebe ­
  sind  einzustellen,  wobei  für  die  Liquidation
der  Geschäfte  eine  Frist  bis  zum  1.  April  1915  gegeben
wird.  Innerhalb  dieser  Frist  können  die  genannten  Personen, ­
  Gesellschaften,  Genossenschaften  und  Anstalten
ihre  Tätigkeit  unter  der  Bedingung  fortsetzen,  daß  sie
zu  diesem  Zwecke  besondere  Gewerbescheine  lösen,  deren
Preis  ein  Viertel  des  Doppelten  des  für  das  Jahr  1915
für  gleichartige  Scheine  zu  zahlenden  Jahrespreises
beträgt,  oder  für  persönliche  Gewerbetätigkeit  das
Doppelte  des  Jahrespreises  für  1915,  auf  3  Monate
berechnet.
3.  Gewerbescheine  für  das  Jahr  1915  für  industrielle ­
  Unternehmen  können  den  Untertanen  der  mit
Rußland  kriegführenden  Staaten,  den  Vertretern  offener
und  Kommanditgesellschaften,  unter  deren  Teilhabern
sich  Untertanen  feindlicher  Staaten  befinden,  ferner
Vertretem  solcher  von  zur  öffentlichen  Rechnungslegung
verpflichteten  Gesellschaften  und  Anstalten,  die  auf
Grund  von  Gesetzesbestimmungen  der  mit  Rußland
kriegführenden  Mächte  errichtet  und  in  vorgeschriebener
Ordnung  zum  Gewerbebetrieb  in  Rußland  zugelassen
sind,  nur  dann  ausgestellt  werden,  wenn  diese  Personen,
Gesellschaften,  Genossenschaften  und  Anstalten  ihre  Gewerbetätigkeit ­
  schon  im  Jahre  1914  ausgeübt  haben.
Die  Ausstellung  der  Gewerbescheine  erfolgt  dann
unter  folgenden  Bedingungen:
a)  Um  Gewerbescheine  für  industrielle  Unternehmungen ­
  zu  erhalten,  müssen  die  in  diesem
Punkt  3  erwähnten  Vertreter  und  Personen  den
die  Gewerbescheine  erteilenden  Behörden  einen
nach  der  Art  des  Gewerbes,  der  Kategorie  und
des  Betriebsortes  den  für  das  Jahr  1915  erbetenen ­
  identischen  Schein  vorlegen,  der  derselben
Person,  Gesellschaft,  Genossenschaft  oder  Anstalt
für  das  Jahr  1914  ausgefolgt  wurde.
b)  Von  den  Gewerbeunternehmungen  der  in  diesem
Punkt  3  erwähnten  Personen,  Gesellschaften,
Genossenschaften  und  Anstalten  wird  die  Staatsgewerbesteuer, ­
  und  zwar  sowohl  die  Grundgewerbesteuer ­
  als  die  Ergänzungssteucr  in  doppeltem
Betrag,  in  dem  sie  für  das  Jahr  1915  vorgesehen ­
  war,  erhoben.
e)  Das  Recht,  Handlungsreisende  zu  haben  wird
nur  denjenigen  in  diesem  Punkte  3  erwähnten
Personen.  Gesellschaften,  Genossenschaften  und
Anstalten  zuerteilt,  die  für  das  Jahr  1915  einen
Gewerbeschein  gelöst  haben,  dessen  Preis  nicht
weniger  als  500  Rubel  beträgt.
4)  Sollten  im  Lause  des  Jahres  1915  in  Bezug
auf  die  Rechte  der  in  diesem  Punkte  3  erwähnten
Personen,  Gesellschaften,  Genossenschaften  und

Anstalten  noch  weitere  Einschränkungen  erfolgen,
so  werden  diese  Personen,  Gesellschaften  und
Anstalten  alle  Folgen  dieser  Einschränkungen  zu
tragen  haben,  wobei  ihnen  jedoch  auf  ihr  Ersuchen ­
  der  überschüssige  Betrag  der  bezahlten
Gewerbesteuer  für  die  entsprechende  Zeit  zurückvergütet ­
  wird.
4.  Dem  Finanzminister  wird  aufgetragen,  seine
durch  die  Punkte  1  bis  3  erforderlichen  Verfügungen
auf  telcgraphischein  Wege  zur  Ausführung  zu  bringen.
Der  Finanzmini  st  er  sandte  am
18.  März  1915  an  die  Vor  st  eher  sämtlicher
Kameralhöfe  das  nach  st  eh  ende  Rundschreiben ­
  über  die  Anwendung  des  Lignidierungsgesetzes
  vom  11.  Jänner  1915.
I.  Bei  der  Frage  wegen  Einstellung  der  Tätigkeit
der  Handelsbetriebe,  die  mit  gewerblichen  Betrieben
verbunden  sind,  ist  im  Auge  zu  behalten,  daß  der  Großverkauf ­
  von  Fabrikaten  eigener  Erzeugung,  der  von
Untertanen  feindlicher  Staaten  aus  dem  Gewerbebetrieb ­
  oder  aus  den,  sei  es  bei  diesem,  sei  es  innerhalb
des  Ortes,  wo  sich  der  Gewerbetrieb  befindet,  unterhaltenen ­
  Kontoren  oder  Handelsbetrieben  vorgenommen ­
  wird,  ebenso  der  gedachte  Verkauf  eigener  Erzeugnisse, ­
  der  von  den  bezeichneten  Untertanen  unmittelbar
aus  ihrem  Gewerbetriebe  vorgenommen  wird,  als  eine
Tätigkeit  der  gewerblichen  Unternehmungen  anzusehen
sind  und  daher  der  Schließung  oder  Einstellung  am
1.  April  1915  in  Gemäßheit  des  bezeichneten  Gesetzes
vom  11.  Jänner  1915  nicht  unterliegen.
Umgekehrt  unterliegen  alle  diejenigen  Betriebe  wie
Bäckereien,  Konditoreien,  Wurstfabriken  u.  a.,  soweit
sie  als  Handelsbetriebe,  für  welche  besondere  Gewerbezeugnisse ­
  zu  lösen  sind,  anzusehen  sind,  der  Schließung
am  1.  April  1915,  sollte  auch  in  diesen  Geschäften  der
Einzel-  und  Kleinverkauf  nur  der  Erzeugnisse  der  eigenen
Gewerbetriebe  erfolgen.
5.  Feindlichen  Untertanen  gehörige  Handels-  und
Gewerbetriebe  können  gemäß  Artikel  438  des  Gesetzes,
betreffend  direkte  Steuern,  auf  andere  Personen  russischer ­
  oder  neutraler  Staatsangehörigkeit  übertragen
werden,  wobei  bei  der  Übertragung  des  Gewerbezeugnisses ­
  darauf  zu  achten  ist,  daß  für  dieses  gemäß
Artikel  2  des  Gesetzes  vom  11.  Jänner  1915  für  das
erste  Vierteljahr  (die  Steuer  d.  ü.)  in  doppeltem  Betrage ­
  für  das  Jahr  1915  festgesetzten  Jahressatzes  entrichtet ­
  wird.
Die  Handels-  und  Gewerbebetriebe  anlangend,  die
infolge  des  Todes  ihrer  feindesländischen  Besitzer  auf
deren  gesetzliche  Rechtsnachfolger  übergegangen  sind,  so
bestehen  keine  gesetzlichen  Hinderungsgründe  gegen  die
Erteilung  der  ordnungsmäßigen  Gewerbezeugnisse  für
solche  Betriebe  an  die  gesetzlichen  Rechtsnachfolger  der
verstorbenen  Eigentümer,  welche  die  unnüttelbaren  Fortsetzer ­
  der  Handels-  und  Gewerbebetriebe  der  Verstorbenen ­
  sind,  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  im  Gesetze
            
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