Full text: Die deutsche Kaliindustrie

konnten trotz der verschiedenen Rechts- und Wirtschaftsfragen, die 
geklärt werden mußten, so beschleunigt werden, daß bis Mitte Oktober 
1924 die Entscheidungen gefällt und kurze Zeit darauf den Werken 
zugestellt werden konnten. Im ganzen wurden von der Kaliprüfungs- 
stelle 308,5 % der Durchschnittsbeteiligung aller Werke oder 14,8114 
Tausendstel neu verteilt. In 6 Fällen wurde der Antrag auf Erhöhung 
der. Beteiligungsziffer zurückgewiesen, in einem Falle wurde die Be- 
teiligungsziffer gemäß 8 83, Absatz 3 um 3% herabgesetzt, weil nach 
Ansicht der Kaliprüfungsstelle sich die der letzten Einschätzung zu- 
grundeliegenden Verhältnisse verschlechtert hatten. 
Von den Ländern, denen in $ 83 g das Abteufen einer gewissen 
Zahl von Schächten noch gestattet worden ist, hat bisher das Land Baden 
Gebrauch gemacht. Die ihm zugestandenen beiden Schächte haben in- 
zwischen das Kalilager erreicht und sind mit einer endgültigen Beteili- 
gungsziffer ausgestattet worden. Bei der endgültigen Regelung des 
Abteufverbots sollte nach der Absicht des Gesetzgebers auch über die 
Frage entschieden werden, inwieweit die Inhaber von Kaliabbaugerecht- 
samen (auf Kali verliehene Felder bzw, Abbaurechte in den Gebieten 
des Grundeigentümerbergbaus) dafür zu entschädigen sein würden, daß 
sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machen könnten. Die Verord- 
nung vom 22. Oktober 1921 hatte diese Frage insofern gestreift, als sie 
in 8 83] anordnete, daß bis zum 1. Juli 1923 bei der Kaliprüfungsstelle 
alle Kalifelder anzumelden seien ohne Unterschied, ob sie auf Ver- 
leihung oder Eigentümerrecht beruhten. Diese Anmeldung ist in- 
zwischen erfolgt. Es erscheint aber ausgeschlossen, auf Grund der bei 
der Anmeldung eingereichten Unterlagen zur Zeit die Felder zu be- 
werten und einen Maßstab für eine etwaige Entschädigung der Feldes- 
besitzer zu finden. Es wird in dieser Beziehung noch umfangreicher 
Vorarbeiten bedürfen, ehe an eine gesetzliche Regelung der Entschädi- 
gungsfrage wird herangetreten werden können. Infolge der Verlänge- 
rung des Abteufverbots bis zum 3l. Dezember 1931 wird es möglich 
sein, diese Vorarbeiten zu erledigen, 
Mit der Nachprüfung der im Inland geltenden Preise hatte sich 
der Reichskalirat im Laufe der Berichtszeit dreimal zu beschäftigen. 
Der Reichskalirat unterzog sich dieser Aufgabe zunächst zu Beginn 
des Jahres 1924, als nach der Stabilisierung der deutschen Währung 
die Berechnung in der neuen Reichsmark erfolgen mußte. Im Reichs- 
kalirat war ursprünglich vorgeschlagen, die neuen Preise für die ein- 
zelnen Salzsorten höher als in der Vorkriegszeit zu bemessen. Dabei 
wurde auf den ungünstigen Absatz hingewiesen, der im Jahre 1923 
nur eine Höhe von 8 859 364,06 dz K,O erreicht und im letzten Viertel- 
jahr 1923 sogar nur noch durchschnittlich 314 995 dz K.0 im Monat 
betragen hatte. Der Vorschlag wurde jedoch von anderer Seite, dar- 
unter auch von einigen Werksvertretern, bekämpft, die die Ansicht ver- 
traten, daß eine Konzentration der Kaliwirtschaft nur gefördert werden 
könnte, wenn durch eine scharfe Preissenkung eine möglichst große 
Zahl von Werken zur Stillegung ihrer Anlagen gezwungen würde. 
7 Enquete-Ausschuß. III. Die deutsche Kallindustrie. 
De
	        
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