lung der Förderung auf mindestens 30 Jahre zu veranlassen. Das Entstehen
neuer Werke wurde gleichzeitig durch ein Abteufverbot!) verhindert.
Es war bereits während des Krieges durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916?) erlassen und sollte bis zum
31. Dezember 1925 aufrechterhalten werden. Später ist der Termin bis
zum 31. Dezember 1931 verlängert worden.
„Um den Werken den Entschluß zur Stillegung zu erleichtern, war
ihnen bis zum 31. Dezember 1953 ein Anteil am Gesamtabsatz (Abfindungsquote)
garantiert worden, dessen Höhe bei den Werken mit
vorläufiger Beteiligungsziffer und den Abteufschächten von der Kaliprüfungsstelle
erst festgesetzt werden mußte. Außerdem war, um
etwaige volkswirtschaftliche Nachteile, die mit der Stillegung verbunden
waren, zu mildern, angeordnet, daß die Stillegungserklärung
nur gültig sein sollte, wenn von der Kaliprüfungsstelle vorher die Genehmigung
zur Übertragung der Gesamtbeteiligung erteilt worden war.
Von dem Gesetzgeber war ursprünglich, um die Stillegung zu beschleunigen,
für die Abgabe der Stillegungserklärung nur eine verhältnismäßig
kurze Frist festgesetzt worden, die mit dem 1. April 1923 ablief.
Sie wurde vor Ablauf bis zum 1. Juli 1924 verlängert. Es zeigte sich
jedoch auch noch in der ersten Hälfte des Jahres 1924, daß die Wirtschafts-
und Absatzverhältnisse der Kaliindustrie derart ungeklärt
waren, daß die meisten Konzerne sich über die endgültige Zusammenlegung
der Betriebe noch nicht schlüssig werden konnten. Infolgedessen
hatten nach den Feststellungen der Kaliprüfungsstelle bis zum 1. April
1924 nur 45 Werke den Antrag auf freiwillige Stillegung eingereicht.
Es war aber nach Lage der Verhältnisse anzunehmen, daß noch eine
erheblich größere Zahl von Werken von dem Recht zur Stillegung Gebrauch
machen würde, wenn ihnen genügend Zeit zur Durchführung
ihrer Stillegungspläne gelassen würde. Der Reichskalirat erkannte aus
dem Ergebnis der bisherigen Konzentrationsmaßnahmen, daß es nur
möglich sein würde, die Zahl der Produktionsstätten noch weiter wirksam
einzuschränken, wenn die Stillegung allmählich und unter Vermeidung
von Gewaltmitteln erfolgte. Er beantragte daher auf Empfehlung
der Kaliprüfungsstelle bei der Reichsregierung, die oben angegebenen
Fristen und insbesondere die Frist für die Abgabe der Stillegungserklärung
nochmals hinauszuschieben. Dem Vorschlage ist durch Erlaß
der Verordnung vom 28. Juni 1924°) entsprochen worden. Als endgültiger
Endtermin für die Abgabe der Stillegungserklärung wurde in
ihr der 1. Januar 1926 festgesetzt. Außerdem wurde die Frist, innerhalb
der die Einstellung der Förderung nach Anordnung der Kaliprüfungsstelle
spätestens erfolgen mußte, bis zum 1. Januar 1927 verlängert.
Vom 1. Januar 1926 ab sollten außerdem von der Kaliprüfungsstelle
fortlaufend Untersuchungen über eine etwaige zwangsweise Stilllegung
von Werken wegen nachgewiesener dauernder Unwirtschaftlichkeit
vorgenommen werden‘).
Gemäß 8 880, Abs. 1.
> (4. BL. 1916, 8. 445.
x. G. Bl. 1924, S, 155.
Vgl. S. 80.