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vom Recht? Erfüllt sich da, was die um Savigny
und Eichhorn wollten? Nun, da sehen wir vor allem
natürlich die dogmatische Diskussion — das Produkt
des praktischen Bedürfnisses der Rechtsprechung —
sie hat immer bestanden und interessiert uns hier
nicht weiter. Daneben sehen wir die Einzelarbeit an
der Rechtsgeschichte im Sinn der historischen Schule.
Aber beherrscht und erschöpft sie das wissenschaft
liche Interesse, ist sie heute die Methode wissen
schaftlicher Arbeit? Im Gegenteil — mühsam ver
teidigt sie sich gegen energische, zum Teil ganz un
berechtigte Angriffe, gegen den Vorwurf der Un
fruchtbarkeit, Gedankenarmut usw. Und das Inter
esse des Tages gilt einem Wildbach von Produktionen,
die mit unglaublicher Schnelligkeit und Fülle hervor
brechen und alle Gesichtspunkte und Wegweiser
dieses Gebietes in wenigen Jahren verschoben, alles
Denken und Streben reformiert haben — alle Auf
merksamkeit gilt der lnteressenjurisprudenz, der so
ziologischen Jurisprudenz, dem „lebenden Recht“,
der Rechtspsychologie und manchen praktischen Aus
läufern dieser Bewegungen, wie der „freien Rechts
findung“. Und so bunt und wirr alles das durchein
anderstürmt, der Sinn, die Richtung aller dieser Be
wegungen, soweit sie rein wissenschaftlich sind, ist
leicht zu formulieren: Man will Vordringen zum Ver
ständnis des Rechtsphänomens aus dem Wesen der
Gesellschaft heraus einerseits und aus der Art und
Weise wie unser Denken und Fühlen arbeitet andrer
seits: Man will die Rechtswissenschaft, wenn ich so
sagen darf, soziologisieren und psychologisieren;