fullscreen: Die Deutschen im Auslande

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guIu, einen Vertrag geschlossen, wonach dieser ftch verpflichtet^ 
keinen Schriftwechsel mit irgend einer auswärtigen Macht zu 
führen, noch Verträge zu schließen ohne Billigung Englands. 
Wohlgemerkt handelt es sich bei den erwähnten, von den 
drei europäischen Staaten getroffenen Grenzbestimmungen nur 
um die von den betheiligten Mächten anerkannte Interessen- 
sphäre Deutschlands, nicht um das eigentliche Schutzgebiet, 
welches sich zur Zeit noch minder weit erstreckt. Ausdrücklich 
unter den Schutz des Deutschen Kaisers gestellt sind, außer den 
Besitzungen der „Deutschen Kolonialgesellschaft für 
Südwestafrika", die Ñamas von Bethanien undBer- 
seba, die „Rothe Nation" auf Hoachanas, die Ba 
stards von R e h o b o t h. das Reich Kamahereros, 
des Königs von Hereroland, die Boeren von Groot- 
f o n t e i n. welche vordem die Republik „Upingtonia" bilde- 
ten. Leider befindet sich einer der besten Häfen der ganzen 
Südwestküste, die W a l l f i s ch b a i, sammt einem Areal von 
1761 Quadratkilometern, noch immer in britischem Besitz, ob 
wohl seitens der englischen Regierung die Abtretung dieser klei 
nen Besitzung in Aussicht gestellt wurde. 
Die wirthschaftliche Ausbeutung des südwestafrikanischen 
Schutzgebietes hat, abgesehen von einigen Privaten, die mit 
Hoheitsrechten ausgestattete „Deutsche Kolonialgesell- 
schaftfürSüdwestafrik a", die Nachfolgerin des Hau 
ses F. A. E. Lüderitz in Bremen, sowie neuerdings die 
„D e u t s ch -W e st a fr i k a n i s ch e Kompagnie" in die 
Hand genommen. Deutsch Südwestafrika besitzt in klimatischer 
Beziehung zweifelsohne manche Vorzüge vor den anderen Lchutz- 
gebietcn; einzelne Theile des Landes scheinen erfreulicher Weise 
zur Aufnahme deutscher Ackerbauer nicht ungeeignet zu sein.
	        
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