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guIu, einen Vertrag geschlossen, wonach dieser ftch verpflichtet^
keinen Schriftwechsel mit irgend einer auswärtigen Macht zu
führen, noch Verträge zu schließen ohne Billigung Englands.
Wohlgemerkt handelt es sich bei den erwähnten, von den
drei europäischen Staaten getroffenen Grenzbestimmungen nur
um die von den betheiligten Mächten anerkannte Interessen-
sphäre Deutschlands, nicht um das eigentliche Schutzgebiet,
welches sich zur Zeit noch minder weit erstreckt. Ausdrücklich
unter den Schutz des Deutschen Kaisers gestellt sind, außer den
Besitzungen der „Deutschen Kolonialgesellschaft für
Südwestafrika", die Ñamas von Bethanien undBer-
seba, die „Rothe Nation" auf Hoachanas, die Ba
stards von R e h o b o t h. das Reich Kamahereros,
des Königs von Hereroland, die Boeren von Groot-
f o n t e i n. welche vordem die Republik „Upingtonia" bilde-
ten. Leider befindet sich einer der besten Häfen der ganzen
Südwestküste, die W a l l f i s ch b a i, sammt einem Areal von
1761 Quadratkilometern, noch immer in britischem Besitz, ob
wohl seitens der englischen Regierung die Abtretung dieser klei
nen Besitzung in Aussicht gestellt wurde.
Die wirthschaftliche Ausbeutung des südwestafrikanischen
Schutzgebietes hat, abgesehen von einigen Privaten, die mit
Hoheitsrechten ausgestattete „Deutsche Kolonialgesell-
schaftfürSüdwestafrik a", die Nachfolgerin des Hau
ses F. A. E. Lüderitz in Bremen, sowie neuerdings die
„D e u t s ch -W e st a fr i k a n i s ch e Kompagnie" in die
Hand genommen. Deutsch Südwestafrika besitzt in klimatischer
Beziehung zweifelsohne manche Vorzüge vor den anderen Lchutz-
gebietcn; einzelne Theile des Landes scheinen erfreulicher Weise
zur Aufnahme deutscher Ackerbauer nicht ungeeignet zu sein.