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Einkommen aus Kapitalertrag in Mrd, AM
1927 | 1928
1929
0,5 0,6 0,9 1,1 1,3—1,4
0,9 0,9 1,3 zz} 2,0
14 1,5 2,2 2,8 3,3—3,4
Veranlagter Kapitalertrag .....
Nicht veranlagter Kapitalertrag
Summe .... |
5. Steuerlich nicht erfaßte Einkommen
Neben den versteuerten Einkommen. und den geschätzten Einkommen unterhalb der
Freigrenze gibt es noch eine Reihe von Einkommen und Einkommensteilen, die von der
Steuer nicht erfaßt werden, in die Volkseinkommensberechnung jedoch unbedingt ein-
bezogen werden müssen. Zum Teil handelt es sich dabei um Einkommensbeträge, für die
die Gesetzgebung Steuerfreiheit vorsieht, zum Teil um Einkommensbeträge, die sich der
steuerlichen Erfassung entziehen.
Bei den Arbeitnehmern wird das Einkommen aus Lohn und Gehalt durch den Lohn-
Steuerabzug im wesentlichen vollständig erfaßt, nicht dagegen die Nebeneinkünfte aus
Untervermietung, Sparkassenzinsen, Sozialrenten, gelegentlicher unselbständiger Arbeit,
ferner landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nebenbeschäftigung, sei es des Haus-
haltungsvorstands, sei es seiner Angehörigen. Bis zu einem gewissen Grad sind derartige
Einkünfte auch gesetzlich steuerfrei. Die gesamten Nebeneinkünfte in den Arbeiter-
und Angestelltenhaushaltungen liegen nach den amtlichen Erhebungen von Wirtschafts-
rechnungen zwischen 10 und 20 vH des Haupteinkommens. In die Volkseinkommens-
berechnung sind sie nur mit 5 vH des lohnsteuerpflichtigen Einkommens eingesetzt
Worden, weil die Sparkassenzinsen bei den Einkommen aus Kapitalertrag, die regel-
mäßigen Nebeneinkünfte aus unselbständiger Arbeit zum überwiegenden Teil bereits im
Einkommen aus Lohn und Gehalt erfaßt worden sind.
Schwieriger ist es, den veranlagten Einkommen aus Landwirtschaft, Gewerbe und
freien Berufen die steuerlich nicht erfaßten Beträge hinzuzusetzen. Es handelt sich hier
einerseits um die Differenz zwischen veranlagtem und tatsächlichem Einkommen bei
der summarischen ‚Veranlagung nach Durchschnittssätzen (Landwirtschaft und Klein-
gewerbe), andererseits um die wissentliche oder unwissentliche Unterdeklaration seitens
der Pflichtigen, sei es direkt, sei es indirekt auf dem Umweg über stille Reserven oder
durch Verbuchung privater Verbrauchsausgaben über Werbungskosten. Da für das Aus-
maß dieser steuerlichen Unterbewertung zuverlässige ziffernmäßige Anhaltspunkte fehlen,
ist. jede Schätzung unvermeidlich mit sehr großen Fehlerquellen behaftet. In der vor-
liegenden Volkseinkommensberechnung wurde zum Ausgleich der steuerlichen Unter-
bewertung ein Zuschlag von 15 vH gewählt. Bei dem Einkommen aus Handel und
Gewerbe wurde er für die Jahre 1925 und 1926, in denen der Buch- und Betriebs-
Prüfungsdienst noch nicht so vervollkommnet war, mit 20 vH eingesetzt. Es sei noch-
Mals betont, daß es sich dabei nur um grobe Annäherungswerte handeln kann, die jedoch
auch bei vorsichtiger Beurteilung sicherlich nicht als zu hoch angesehen werden können.
Bei den veranlagten Einkommen aus Gehalt, Renten, Vermietung und Verpachtung
Wurde kein Zuschlag gemacht, da hier die Schwierigkeiten der Kontrolle der Ver-
anlagungsergebnisse verhältnismäßig gering sind.
Steuerlich nicht erfaßte Einkommen in Mrd, AM
Einkommensart
N .
eeneinkommen der Arbeitnehmer
Bin Ommen aus Landwirtschait...
Cinken men aus Gewerbebetrieb. ..
Ommen aus freien Berufen ..;
Summe ....
1925
1926 | 1927
1,2 1,3
03 0,3 | 03
1,5 1,5 | 1,3
0.2 0,2 | 2
Zu f
|
EEE
1928 | 1929
1,6 1,7
0.3 0,3
1,3 1,3
a) 0.2