Contents: error

unserer Gutsbesitzer und der meisten Pächter in Bessarabien muss man 
zugeben,» sagt der von uns schon zitierte Gutsbesitzer Brosschniowsky, 
«dass sie geneigt sind, für einige Sommermonate den Arbeiter bis zum 
äussersten auszunützen, indem sie diesen schlecht ernähren und über 
mässig arbeiten lassen, manchmal sogar schlagen. Viele kontraktlich 
gebundene Arbeiter verlassen mit Fluchen ihre Arbeitgeber, manche 
lassen auch ihre Pässe und verdientes Geld zurück, nur um möglichst 
schnell zu fliehen. In letzter Zeit aber, durch bittere Erfahrung belehrt, 
geben wenige Arbeiter den Gutsherren mehr ihre Pässe. So verlieren 
sie beim eigenmächtigen Verlassen der Gutswirtschaft nur ihr Geld und 
können sich noch anderweitig verdingen. Es gibt freilich auch moralisch 
minderwertige Arbeiter, die ihre Arbeitgeber ohne genügenden Grund 
im Stiche lassen, aber diese bilden nur eine geringe Zahl, nicht mehr 
als 2—3 °/o von allen Arbeitern.» 
Es kommt auch oft vor, dass die Arbeitgeber, die ihre Arbeiter 
vor Ablauf der bestimmten Frist entlassen möchten, ihnen das Bleiben 
in ihrer Stellung unmöglich machen. Eine gewisse Erklärung finden 
diese nicht zu billigenden Massnahmen der Gutsherren in der Unmög 
lichkeit, den Bedarf an Arbeitskräften im Voraus festzustellen. Es kommt 
oft vor, dass man im Frühjahr, sogar am Anfang des Sommers, den Saaten 
stand für befriedigend hält, kurz vor der Ernte aber findet, dass die 
Zahl der gedungenen Arbeiter den Bedarf übersteigt. Da der Gutsherr 
keine Lust hat, die Arbeiter umsonst zu halten, so beginnt er, sie durch 
schlechte Nahrung, Wohnung, durch übermässige Arbeitszeit, durch Be 
strafung aus jedem unbedeutenden Anlass, ja sogar durch Prügelstrafen 
zu reizen, ihn vor Ablauf der bestimmten Frist zu verlassen. 
Für einen willkürlichen Feiertag wird der Arbeiter, dem Gesetz nach, 
durch den Abzug des doppelten Tagelohnes von seinem Wochenverdienst 
gestraft (Art. 50 u. 51). Auch der krank gewordene Fristarbeiter pflegt 
einer Strafe unterworfen zu werden, indem der Arbeitgeber von dem 
Fristlohn des Arbeiters für jeden Krankheitstag einen doppelten Tagelohn 
in Abzug bringt. Der Tagelohn wird nicht dem Fristlohn gemäss, son 
dern nach der auf dem Arbeitermarkt zur Zeit der Krankheit herrschen 
den Lohnhöhe berechnet. 
Dem Gesetz nach wird der Arbeiter für eine Unhöflichkeit dem 
Arbeitgeber und den Mitgliedern seiner Familie gegenüber (siehe den 
Anhang) wie auch für Ungehorsam dem Arbeitgeber oder dem Gutsver 
walter gegenüber mit einem Monat Haft bestraft (Art. 3 Absclin. III). 
Dem Arbeitgeber wird aber ausserdem noch gestattet, jede Unhöflichkeit 
seitens des Arbeiters ihm gegenüber durch den Abzug des doppelten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.