Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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IV. Kapitel.

deutigen Bezeichnungskörperlichen ‚„Behauptungs-Vorstellungen‘“ gewonnen,
 so muß er, um zum „Behauptungs-Glauben‘‘ zu gelangen, noch
insbesondere um solche Umstände wissen, die als Gewußte als grundlegende
 Bedingung des Wissens in Betracht kommen, die Besonderheit
welches der vorgestellten besonderen identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicke
 die wirkende Bedingung für das wahrgenommene Körperliche
 als Wirkungsgewinn abgegeben hat. Jeder „Behauptungs-Glaube“
ist ein „vollständig bestimmter Behauptungs-Glaube“, d. h.
eben der wahre Glaube, daß die besondere, und zwar von allen anderen
Seelen unterschieden gewußter Seele zugehörige Besonderheit eines
in seiner Unterschiedenheit gewußten besonderen identischen
Behauptungs-Wollens die wirkende Bedingung für das wahrgenommene
Körperliche als Wirkungsgewinn abgegeben hat. Hat jedoch jemand
eine für ihn vieldeutige Behauptung wahrgenommen, ohne daß ihm die
Empfänglichkeit dafür zugehört, zu wissen, die Besonderheit welches
der mehreren vorgestellten besonderen identischen Behauptungs- Wollen-Augenblicke
 die wirkende Bedingung für das wahrgenommene Körperliche
 abgegeben hat, so ergibt sich ein „unvollständig bestimmter
Behauptungs-Glaube“, d. h. der Glaube, daß die Besonderheit
irgendeines der mehreren vorgestellten besonderen identischen Behauptungs-Wollen-Augenblicke
 die wirkende Bedingung für jenes wahrgenommene
 Körperliche abgegeben hat, und ein solcher Glaube ist
kein „Behauptungs-Glaube“, weil nicht jener Glaube, auf welchen der
Behauptende zielte. Durch Wahrnehmung eines Behauptungskörperlichen
 kann aber auch jemandem ein „unbestimmter Behauptungs-Glaube“
 geweckt werden, nämlich der durch keine Vorstellung
 besonderen identischen Behauptungs-Wollens vermittelte Glaube,
daß ein besonderes wahrgenommenes Körperliches überhaupt eine Behauptung
 ist, wie wenn z. B. jemand weiß, daß ein vor ihm liegender
Brief Behauptungen des A enthält, diese Behauptungen ihm aber „un:
verständlich“ sind, weil er die vom Briefschreiber gebrauchte Sprache
nicht kennt. Ergibt sich ein „unvollständig bestimmter Behauptungs-Glaube,
 so hat dem Glaubenden die Empfänglichkeit
für einen „vollständig bestimmten Behauptungs-Glauben“ gefehlt, das
wahrgenommene Körperliche war in Beziehung zu ihm eine „unvollständig
 wirkende Bezeichnung“, ergibt sich aber ein „unbestimmter
Behauptungs-Glaube“, so hat dem Glaubenden die Empfänglichkeit für
einen „bestimmten Behauptungs-Glauben“ gefehlt, das wahrgenommene
Körperliche war in Beziehung zu ihm eine „unwirksame Bezeichnung“.
 Mangelt aber jemandem die eine oder die andere Empfänglichkeit,
 so kann er sich doch in vielen Fällen diese Empfänglichkeit
durch besonderes Leisten, insbesondere auch etwa nur durch „Nachsinnen“,
 zugehörig machen, und wenn er dann kraft jener Empfäng-
            
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