Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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„unbedingter Ansprüche“ und „bedingter Ansprüche“ handelt es sich
nicht um einen Gegensatz von „Ansprüchen“, die ohne Bedingungen
in der Welt auftreten‘ und „Ansprüchen“, die kraft Bedingungen in
der Welt auftreten, sondern um einen Gegensatz von Ansprüchen,
in welchen gewisses eigenes Wünschen oder Fürchten
behauptet wird, zu solchen Ansprüchen, in welchen ungewisses
Wünschen oder Fürchten behauptet wird, so daß also auch hier
die Worte „Unbedingt“ und „Bedingt“ eigentlich fehl am Orte sind.
Hat z. B. A, der sich anschickt, seine Wohnung zu verlassen und den
B zu besuchen, Unlust daran, daß er nach dem Besuche nach Hause
gehen muß und also ferner den Wunsch, daß sein Diener ihm um
6 Uhr abends einen Wagen sende, so wird er dem Diener in Anspruchabsicht
 sagen: „Senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen!“ Dem A
kann aber auch bloß der Gedanke zugehörig sein, daß ihm ein Wunsch,
der Diener möge ihm um 6 Uhr abends einen Wagen senden, zugehörig
werden würde, wenn er wüßte, daß es regnen wird, es kann ihm also
bloß eine besondere „Wünschensungewißheit“ zugehören. Solche
Wünschensungewißheit kann aber als besonderer Gedanke des A. die
wirkende Bedingung für einen weiteren Gedanken des A. abgeben,
nämlich für seinen Gedanken, daß gegenwärtig seinem Diener kein
Seelisches zugehört, welches als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß er bei Wahrnehmung von Regen um 6 Uhr abends
einen Wagen zu B sendet, so daß dann ferner dem A. Unlust an diesem
Gedachten und der Wunsch zugehörig wird, daß dem Diener solches
Seelisches zugehören möge. In solchem Falle kann dann schließlich
dem A das Wollen zugehörig werden, seinem Diener solches Seelisches
zugehörig zu machen, und zwar dadurch, daß er ihm etwa sagt: „Wenn
es regnet, so senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen zu B.!“ Mit
solcher Rede zielt A zunächst darauf, daß dem Diener solches Seelisches
 zugehörig wird, welches als grundlegende Bedingung dafür in
Betracht kommt, daß Erfahrung des Dieners, es regne, die wirkende
Bedingung dafür abgibt, daß der Diener um 6 Uhr einen Wagen zu
B sendet. Solche Rede ist aber auch ein Anspruch, da A mit ihr um
vesonderes Verhalten seines Dieners wirbt, allerdings jedoch nur um
sin Verhalten, hinsichtlich dessen Bewirkung dem A in jenem Augen-5licke,
 da er jenes besondere Seelische bewirken will, eine Wollensungewißheit
 zugehört. Indem also A seinem Diener sagt: „Wenn es
regnet, senden Sie mir um 6 Uhr einen Wagen zu B“, gehört ihm
sine Wollensgewißheit hinsichtlich der Bewirkung der Zugehörigkeit
 besonderen Seelischens zu seinem Diener, und gleichzeitig eine
Wollensungewißheit hinsichtlich der Bewirkung besonderen Verhaltens
 seines Dieners zu, es gehört ihm also ein: „Wollen mit unzyewissem
 Fern-Ziele“ zu. Da nun also in solchen Fällen zwar

V. Kapitel. a
            
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