Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

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V. Kapitel. a

dem Verhalten-Werber und dem Empfänger des werbungsgemäßen Verhalten-Seelenaugenblickes
 eine „Vergesellschaftung‘“. Während wir
also jeden Wirkenszusammenhang, in welchem sich als erste wirkende
Bedingung das Urteil-Wollen besonderer Seele, als letzte Wirkung der
Empfang eines bedeutungsgemäßen Glaubens durch jenen, an welchen
das Urteil gerichtet war, findet, einen „Vergemeinschaftungs-Zusammenhang“‘“
 oder einen „Urteil-Geltungs-Zusammenhang‘“
nennen, nennen wir jeden Wirkenszusammenhang, in welchem sich als erste
wirkende Bedingung ein Verhalten-Werbung-Wollen besonderer Seele,
als letzte Wirkung der Empfang jenes Verhalten-Seelenaugenblickes,
um welchen geworben wurde, durch den Adressaten findet, einen „Vergesellschaftungs-Zusammenhang‘“
 oder einen „Verhalten-Werbung-Geltungs-Zusammenhang“.
 Wir nennen aber einen „Urteil-Geltungs-Zusammenhang“‘
 deshalb einen „Vergemeinschaftungs-Zusammenhang‘‘,
 weil jede „Urteil-Geltung‘“ eine „Vergemeinschaftung‘
 darstellt, insoferne mit dem urteilgemäßen Glauben dem Urteil-Adressaten
 ein besonderer Gedanke zugehörig wird, welcher dem Urteilenden
 bereits zugehört, so daß sich also mit jeder Urteil-Geltung
zwischen dem Urteilenden und dem Empfänger des Urteils eine besondere
 Beziehung „Gemeinschaft“ (hinsichtlich des bedeuteten Gedankens)
 einstellt. ‚„Vergemeinschaftung“‘“ ist also eine Wirkung, in
welcher besondere Seele ein Allgemeines empfängt, welches in seiner
Zugehörigkeit zu jener Seele den zweiten Grund einer besonderen
Gemeinschaftsbeziehung zu der Seele des Urteilenden darstellt, während
jenes Allgemeine in seiner bereits vorhandenen Zugehörigkeit zu der
Seele des Urteilenden den ersten Grund jener Beziehung darstellt.
Ist doch jede Gedanken-Gemeinschaft zweier Seelen darin gegründet,
daß ein und derselbe Gedanke jenen beiden Seelen zugehört, also hinsichtlich
 jener Seelen „zweimalig‘“ vorhanden ist. Hingegen nennen
wir einen „Verhalten-Werbung-Geltungs-Zusammenhang“ deshalb einen
„Vergesellschaftungs-Zusammenhang“, weil jede „Verhalten-Werbung-Geltung“
 eine „Vergesellschaftung“ darstellt, insoferne dem
Verhalten- Werbung - Adressaten mit dem „Entsprechung -Seelenaugenblicke“
 ein solcher Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig wird, welcher
zusammen mit einem dem Verhalten-Werber bereits zugehörigen Verhalten-Seelenaugenblicke,
 nämlich dessen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke“,
 eine besondere Beziehung der Seelen des Verhalten-Werbers
 und des Verhalten-Werbung-Entsprechers begründet, welche
„Gesellschaft“ heißt. „Gesellschaft“ ist also eine besondere Beziehung
zweier Seelen, welche dadurch begründet ist, daß einer der beiden Seelen
ein „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“, der anderen der beiden Seelen
ein „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, welcher sich als Entsprechung
 zu jenem „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblicke“ darstellt.
            
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