Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 383
„In Aussicht-Stellung durch vergangenes bzw. gegenwärtiges Eigen-Verhalten
bedingten Ereignisses‘ ist also keine In Aussicht-Stellung
eigenen Verhaltens, sondern nur die In Aussicht-Stellung einer Folge
eigenen vergangenen bzw. gegenwärtigen Verhaltens. „In Aussicht-Stellung
durch Anderverhalten bedingten EKreignisses‘“
nennen wir jede Behauptung des Gedankens, daß ein besonderes
Ereignis eintreten wird, für welches in einem Ander-Verhalten
die Bedingung liegt. „In Aussicht-Stellung von Eigen-Verhalten
abhängig gedachten Ereignisses“ nennen wir jede
Behauptung des Gedankens, daß ein besonderes Ereignis eintreten würde,
wenn sich der Behauptende in besonderer Weise verhält, „In Aussicht-Stellung
von Ander-Verhalten abhängig gedachten
Ereignisses“ nennen wir jede Behauptung des Gedankens, daß ein
besonderes Ereignis eintreten würde, wenn sich ein Anderer in besonderer
Weise verhält. Die Behauptung des „Ander - Interesse - Gedankens“
in jeder Verhalten-Werbung stellt sich nun stets dar als eine
„In Aussicht-Stellung von Ander-Verhalten abhängig gedachten Ereignisses“,
nämlich entweder a) als Behauptung des Gedankens, daß
eine günstige Verschiebung des den Adressaten betreffenden Interessengesamtzustandes
eintreten würde, wenn er sich werbungsgemä ß
verhalten würde, oder b) als Behauptung des Gedankens, daß eine ungünstige
Verschiebung des den Adressaten betreffenden Interessengesamtzustandes
eintreten würde, wenn er sich werbungswidrig verhalten
würde. Die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „In Aus-Sicht-Stellung
abhängig gedachten günstigen Ereignisses“ ist entweder
eine „Empfehlung“ oder eine „Zusicherung“. Die in einer Verhalten-Werbung
enthaltene „In Aussicht-Stellung abhängig gedachten
ungünstigen Ereignisses“ ist entweder eine „Warnung“ oder eine
„Drohun g“. Die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „Empfehlung“
ist wieder entweder a) eine „In Aussicht-Stellung von werbungsgemäßem
Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht durch
Eigen-Verhalten bedingten günstigen Ereignisses“, oder b) eine
„In Aussicht-Stellung von werbungsgemäßem Ander-Verhalten
abhän gig gedachten, nicht durch zurechnendes Eigen-Verhalten
bedingten günstigen Ereignisses“, oder c) eine „In
Aussicht-Stellung von werbungsgemäßem Ander-Verhalten
abhängig gedachten, durch zurechnendes Eigen- Verhalten
bedingten günstigen Ereignisses“. Hingegen ist jede in einer
Verhalten „Werbung enthaltene „Zusicherung“ die „In Aussicht-Stellun
g eines von werbungsgemäßem Verhalten abhängig
gedachten, durch zurechnendes Eigen-Verhalten und Erfahrung
der Werbung-Entsprechung bedingten günstigen
Ereignisses“. Ein Beispiel für eine „Empfehlung“ der unter a) ge-