Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

_ Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 389

Glauben“ des Anderen gezielt, also auch nicht um dessen „versprechunggemäßen
 Glauben“ geworben hat, wie wenn z. B. A zu B scherzhaft
sagt: „Ich verspreche Dir, morgen den Mount Everest zu besteigen!“,
Die sogenannte „unernste Versprechung“ ist also keine Versprechung,
sondern ein Versprechungssatz, der im besonderen Falle keinen Versprechungssinn
 hat. Liegt aber eine Versprechung vor, d. h. ein zweifacher
 Satz als Wirkung jenes besonderen „Glauben-Werbungs-Wollens“,
als welches sich das „Versprechung-Wollen“ darstellt, und ist auch diese
Versprechung urteilhaft, so muß doch durch diese Versprechung
kein „Sollen“ bzw. keine ergänzte Sollen-Anwartschaft des Versprechunggebers
 begründet worden sein, was aber wieder nicht ausschließt, daß
der Versprechunggeber in der irrigen Meinung, er habe ein eigenes
Sollen begründet, die Versprechung erfüllt oder auch trotz nachträglicher
 Erkenntnis seines Irrtumes sich in der in jener Versprechung in
Aussicht gestellten Weise verhält. Es ist eben unzutreffend, wenn man
meint, daß „Versprechung“ eine solche „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“
 sei, durch welche der In Aussicht Stellende verpflichtet
 wird, es ist unzutreffend, zu meinen, daß das Wesen des
Gegebenen „Versprechung“ in besonderer Wirkung jenes Gegebenen
bestehe. Eine „Versprechung“ ist vielmehr von der „günstigen Eigen-Verhalten-In
 Aussicht-Stellung“ als Behauptung, als Werbung
verschieden, da jede Versprechung auch die Behauptung enthält, daß
der Redende mit seiner „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“
 richtig darauf gezielt habe, sich zu verpflichten. Während also
mit der bloßen „günstigen Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ lediglich
 auf den Glauben des Adressaten gezielt wird, daß der Redende
sich in besonderer Weise verhalten werde, wird mit einer Versprechung
überdies auf den Glauben des Anderen gezielt, daß der Redende nun
verpflichtet sei, sich in besonderer Weise zu verhalten. Da also eine
Versprechung eine mit der Behauptung der Verpflichtungsabsicht
 verbundene „günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“
ist, erklärt es sich auch, daß, wenn etwa A zu B sagt: „Ich werde
Ihnen tausend Kronen geben!“, B frägt: „Sie versprechen es mir?“,
mit welcher Frage B aufklären will, ob A die eingeschlossene Behauptung
 in einer Verpflichtungs-Absicht aufgestellt hat. Keineswegs
aber frägt B in solchem Falle: „Sind Sie jetzt verpflichtet, mir
tausend Kronen zu geben?“, wie er fragen müßte, wenn eine „Ver-Sprechung“
 als wirkende Bedingung für eine Verpflichtung des Versprechenden
 bestimmt wäre. Allerdings will B mit seiner Frage:
„Sie versprechen es mir?“ auch wissen, ob A nun verpflichtet ist,
aber dieses sein Wissen will er dadurch gewinnen, daß er erst
Wissen darum gewinnt, ob A überhaupt eine Versprechung geben
wollte.
            
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