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BELGIEN
ings-
erten
Nr. 3
1914.
Inhalt im einzelnen
I.
Die Geschäftsführung der belgischen Zweigniederlassungen solcher nicht
belgischen Banken und Bankfirmen, die ihren Hauptsitz in einem mit dem
Deutschen Reich im Kriegszustände befindlichen Staate haben, wird unter
Wahrung des Eigentums und der Privatrechte während der Dauer des Krieges
den Beschränkungen der §§ 1 und 2 unterworfen.
§ 1.
Die genannten Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent
lichung dieser Verordnung ab neue Geschäfte nur insoweit eingehen, als es
erforderlich ist, um die alten Geschäfte abzuwickeln und die zur Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten verwendbaren Aktiva flüssig zu machen.
§ 2.
Die Aktiva, welche nach Begleichung der unter den jetzigen Umständen
erfüllbaren Verpflichtungen verbleiben, sind während der Dauer des Krieges an
einer noch zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen.
II.
Die belgischen Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent
lichung dieser Verordnung ab während der Dauer des Krieges ihren Geschäfts
betrieb nicht in einer den deutschen Interessen widerstreitenden Weise führen,
sie dürfen insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder sonstige
Vermögenswerte in das feindliche Ausland, auch nicht in die von den deutschen
Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens abführen oder überweisen.
III.
Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle
Banken und Bankfirmen unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte
der Aufsicht des Generalgouverneurs in Belgien unterworfen, die von einem
General-Kommissar in der Person des Herrn Geheimen Oberfinanzrats Dr. von
Lumm ausgeübt wird. Der General-Kommissar ist berechtigt, seine Befugnisse
auf Spezial-Kommissare zu übertragen.
Der General-Kommissar ist befugt, die zur Durchführung der Bestimmun
gen dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auch Aus
nahmen zuzulassen. Seinen Anordnungen und Weisungen haben die Leiter und
Angestellten aller beaufsichtigten Banken und Bankfirmen Folge zu leisten.
Der General-Kommissar ist insbesondere berechtigt:
a) die Bücher und Schriften der Banken und Bankfirmen einzusehen
sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren,
Wechseln etc. zu untersuchen, auch Auskunft über alle geschäftlichen
Angelegenheiten zu verlangen,
b) geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen
über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegen
heiten zu untersagen,
c) eine Stelle für erforderliche Hinterlegungen zu bestimmen.
IV.
Der General-Kommissar ist berechtigt, von den Banken und Bankfirmen
für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der von ihm