Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

21 
BELGIEN 
ings- 
erten 
Nr. 3 
1914. 
Inhalt im einzelnen 
I. 
Die Geschäftsführung der belgischen Zweigniederlassungen solcher nicht 
belgischen Banken und Bankfirmen, die ihren Hauptsitz in einem mit dem 
Deutschen Reich im Kriegszustände befindlichen Staate haben, wird unter 
Wahrung des Eigentums und der Privatrechte während der Dauer des Krieges 
den Beschränkungen der §§ 1 und 2 unterworfen. 
§ 1. 
Die genannten Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent 
lichung dieser Verordnung ab neue Geschäfte nur insoweit eingehen, als es 
erforderlich ist, um die alten Geschäfte abzuwickeln und die zur Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten verwendbaren Aktiva flüssig zu machen. 
§ 2. 
Die Aktiva, welche nach Begleichung der unter den jetzigen Umständen 
erfüllbaren Verpflichtungen verbleiben, sind während der Dauer des Krieges an 
einer noch zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. 
II. 
Die belgischen Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent 
lichung dieser Verordnung ab während der Dauer des Krieges ihren Geschäfts 
betrieb nicht in einer den deutschen Interessen widerstreitenden Weise führen, 
sie dürfen insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder sonstige 
Vermögenswerte in das feindliche Ausland, auch nicht in die von den deutschen 
Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens abführen oder überweisen. 
III. 
Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle 
Banken und Bankfirmen unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte 
der Aufsicht des Generalgouverneurs in Belgien unterworfen, die von einem 
General-Kommissar in der Person des Herrn Geheimen Oberfinanzrats Dr. von 
Lumm ausgeübt wird. Der General-Kommissar ist berechtigt, seine Befugnisse 
auf Spezial-Kommissare zu übertragen. 
Der General-Kommissar ist befugt, die zur Durchführung der Bestimmun 
gen dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auch Aus 
nahmen zuzulassen. Seinen Anordnungen und Weisungen haben die Leiter und 
Angestellten aller beaufsichtigten Banken und Bankfirmen Folge zu leisten. 
Der General-Kommissar ist insbesondere berechtigt: 
a) die Bücher und Schriften der Banken und Bankfirmen einzusehen 
sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren, 
Wechseln etc. zu untersuchen, auch Auskunft über alle geschäftlichen 
Angelegenheiten zu verlangen, 
b) geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen 
über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegen 
heiten zu untersagen, 
c) eine Stelle für erforderliche Hinterlegungen zu bestimmen. 
IV. 
Der General-Kommissar ist berechtigt, von den Banken und Bankfirmen 
für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der von ihm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.