Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII, Kapitel, 
weder urteile oder lüge. Jeder solche Anspruch ist insoferne ein Bereitwillig- 
keits-Anspruch, als mit ihm darauf gezielt wird, dem Adressaten die 
Bereitwilligkeit dafür zugehörig zu machen, daß er nach Gewinn be- 
sonderen Gedankens, der entweder eine „Auslegung“ oder eine „Wertung“ 
ist, also nach Gewinn besonderer Überzeugung urteile, daß ein in 
jenem ihm zugehörigen Gedanken gewußtes Verhalten das künftig 
„Gesollte“ des Dritten ist, denn jeder Erheber eines „Anspruches auf an 
Dritten zu richtende Weisung“ will, daß jener Dritte sich derart ver- 
hält, wie es besonderer Überzeugung des Adressaten entspricht, näm- 
lich dessen Überzeugung, daß besonderes Verhalten des Dritten deshalb 
sein künftig „Gesolltes“ ist, weil es der Erheber jenes Anspruches selbst 
als von ihm emotional günstig gedacht behauptet hal oder weil es für 
den Erheber jenes Anspruches ein Wert ist. Ein „Weisen“ als Er- 
fülung eines „Anspruches auf an Dritten zu richtende Weisung“ ist 
also stets nur ein „Urteilen“ der bereits dargelegten Gedanken, niemals 
sin „Lügen“ der bereits dargelegten Gedanken. Hingegen wird ein „An- 
spruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ sowohl durch „Urteilen 
seines wahren Gedankens“, als auch durch „Urteilen eines unwahren (irrigen) 
Gedankens“ erfüllt, denn in solchem Anspruche wird eben nur bean- 
sprucht, daß der Adressat mit besonderer Überzeugung behaupte, 
also „urteile“, Ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung 
kraft Auslegung“ ist also auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf 
Grund eines ihm zugehörigen, aber irrigen Gedankens über die für 
seine Weisung auszulegende Behauptung eine Weisung erteilt, und ein 
„Anspruch auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“ ist 
auch dann erfüllt, wenn der Weisende auf Grund eines ihm zugehörigen, 
aber irrigen Gedankens über die Wertigkeit besonderen Verhaltens 
eine Weisung erteilt. Es kann eben „Urteilen“ ein „Beanspruchtes“ 
sein, weil es vom Wollen eines Anspruchadressaten „abhängt“, „auf 
Grund besonderer Überzeugung zu urteilen“, es kann aber niemals 
ein „Urteilen wahren Gedankens“ ein „Beanspruchtes“ sein, weil die 
Wahrheit der einem Anspruchadressaten zugehörigen Gedanken nicht 
von seinem Wollen, sondern von seinen „intellektuellen Fähigkeiten“ 
abhängt. 
Es ist nun aber klar, daß die „Ansprüche auf an Dritten zu rich- 
tende Weisung“ solche Ansprüche sind, die in sehr zahlreichen 
Fällen keine „Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblicke“, sondern „wissent- 
liche Anspruch-Scheinerfüllungs-Seelenaugenblicke“ her- 
vorrufen. Erstens nämlich sind „Ansprüche auf an Dritten zu rich- 
tende Weisung“ nicht nur in zahlreichen Fällen „wegen Erfahrungs- 
unmöglichkeit transzendent gerichtete Ansprüche“, weil der Anspruch- 
erheber meint, daß es für ihn unmöglich sein werde, zu erfahren, ob 
der Adressat seiner Weisung die beanspruchten Urteile gefällt, also
	        
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