Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 4753
Von dem Gegensatze zwischen , Weisungen“ und „Schein- Weisungen“,
d. h. zwischen Weisung-Behauptungen, die auf pflichtgemäßer Auslegungs-
oder Wert-Überzeugung beruhen, und Weisung-Behauptungen,
die durch andere Gedanken bedingt sind, müssen wir aber den Gegensatz
von „irrtumfreien Weisungen“ und „irrigen Weisungen“
unterscheiden. Eine „irrtumfreie Weisung“ ist eine Weisung, welche auf
einem wahren Auslegungs- oder Wert-Gedanken beruht, eine „irrige
Weisung“ ist eine Weisung, welche auf einem unwahren rrigen)
Auslegungs- oder Wert-Gedanken beruht, Auch die „irrige Weisung“
ist „„Weisung‘‘, nicht etwa ‚„Schein-Weisung‘“, da auch der irrig
Weisende den Anspruch, zu weisen, d. h. kraft besonderer Überzeugung
besonderes Urteil zu fällen, erfüllt, allerdings kraft einer Überzeugung
erfüllt, die sich als irriger „Auslegungs- oder Wert-Gedanke*‘‘ darstellt.
Das Gegebene „Weisung“ läßt sich nur als Erfüllung besonderen Anspruches
bestimmen, es kann aber wohl beansprucht werden, daß jemand
nach gewonnener besonderer Überzeugung urteile, nicht aber kann beansprucht
werden, daß jemand nach gewonnener Überzeugung, die sich
als ein wahrer Gedanke darstellt, urteilt, weil nämlich ein von Etwas
„Überzeugter‘“ im Augenblicke seiner Überzeugung gar nicht weiß,
ob seine Überzeugung einen wahren oder einen irrigen Gedanken
darstellt, und überdies niemals „Überzeugung“‘, sondern nur besonderes
Verhalten kraft Überzeugung zum Beanspruchbaren zählt. Auch die
„irrige‘“, d. h. auf irriger Überzeugung beruhende Weisung ist also
Erfüllung eines auf Weisung gerichteten Anspruches. Wenn gegen
jemanden deshalb, weil er eine „irrige Weisung‘ gegeben hat, eine
ungünstige Zurechnung vollzogen wird, so liegt niemals eine ungünstige
Zurechnung wegen Enttäuschung des auf Weisung gerichteten Anspruches
vor, sondern entweder eine ungünstige Zurechnung wegen
Enttäuschung eines Anspruches, der auf solches Verhalten, z. B. „Studium‘‘,
gerichtet war, durch welches der Gewinn besonderer irrtumfreier
Überzeugung bedingt ist, oder eine ungünstige Zurechnung
kraft Haftung für Gewinn irriger Überzeugung. Wenn nun aber auch
die „irrige Weisung“ keine „Schein-Weisung“ ist, so kann doch durch
eine „irrige Weisung“ in besonderen Fällen nur ein „Quasi-Sollen“ begründet
werden, welches wir ein „durch irrige Weisung begründetes
Quasi-Sollen“ nennen. Solche Fälle liegen vor, wenn
jemand an einen Anderen einen „Anspruch auf durch irrtumfreie
Dritt-Weisung bedingtes Verhalten“ richtet und nun
jener Dritte eine irrige Weisung erteilt, Auch die „Quasi-Sollen begründenden
irrigen Weisungen“ sind entweder „nur durch gemäßes
Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen begründende irrige
Weisungen“ oder „auch ohne gemäßes Verhalten aufhebbares
Quasi-Sollen begründende irrige Weisungen“. Außer