Art. 38. Die argentinische ‚Grenzzollstelle übermittelt , der Ausgangszoll-
behörde die zurückerhaltenen Ladescheine, die mit ihren entsprechenden Erlaubnis-
scheinen dem Archiv übergeben werden.
Art. 39. Für den Fall, daß die zurückgekommenen Ladescheine Differenzen
aufweisen, oder daß aus ihnen die Verletzung von Plomben oder Zollsiegeln oder
das Oeffnen bzw. 'Aufbrechen der Waggons hervorgeht, werden die entsprechenden
Bahnverwaltungen unter Strafe genommen, und zwar gemäß der Paragraphen 975
und 976 der Zollausführungsbestimmungen.
Von Chile. Art. 40. Die aus Chile‘ kommenden‘ Güterzüge mit Transitwaren, die
nach nationalen“ Seehäfen bestimmt sind,” müssen Begleitscheine mitführen, auf
denen die in jedem Waggon befindliche Colli-Anzahl mit Angabe des Signums,
der Numerierung und Verpackungsart, ferner die Benennung des Inhaltes,
Gewicht oder Raummaß und die Nummern der Erlaubnisscheine oder Fracht-
briefe‘ vermerkt sein müssen.
Art. 41. Außerdem hat jeder Zug‘ eine doppelte Ausfertigung des inter-
nationalen Frachtbriefes für die Bestimmungszollstation zu führen, in dem die
Waggonnummern, Signa, Nummern, ‘Anzahl und Verpackung der Colli, ihr Inhalt,
Maße‘ oder Gewichte, die Nummern der Erlaubnisscheine oder Frachtbriefe,
sowie die Namen der Absender und Empfänger angegeben sind (Formular C),
Art. 42. Auf der Grenzzollstelle werden die Begleitscheine und Frachtbriefe
nachgesehen, miteinander verglichen und festgestellt, ob sie mit den Waggons
selbst. übereinstimmen und ob diese geschlossen und unter Zollsiegel an-
gekommen sind.
Art. 43. Nachdem die Uebereinstimmung oder Differenzen auf den Begleit-
scheinen und Frachtbriefen vermerkt sind, wird ein Satz von ersteren dem den
Zug begleitenden Beamten des Grenzlandes als Rückschein ausgehändigt, während
die Duplikate mit den Frachtbriefen und Waggonschlüsseln unter geschlossenem,
an den Vorsteher der Zollstelle des Bestimmungsortes adressierten Umschlag,
dem Zugführer übergeben werden.
Art. 44. Nach Eingang der Dokumente und Schlüssel auf dem Hafen-
zöllämt erhält die Lagermeisterei einen Satz der Frachtbriefe zur Empfangnahme
der Ladung; das Duplikat erhält das Eintragungsbureau, und die Zollstelle bedient
sich der Begleitscheine zur Ueberwachung der Löscharbeiten nach Besichtigung
des ordnungsmäßigen Zustandes der Zollsiegel und Verschlüsse.
Art. 45. Nach beendeter Entladung dient. der vom Lagermeister mit
seinen Vermerken versehene Frachtbrief als Zollfakturenkopie und die Begleit-
scheine mit den Anmerkungen der’ Zollstelle gelangen in’ das Eintragungsbureau,
wo die. Notizen auf den entsprechenden Zugfrachtbrief (guia 0. manifiesto_del
tren) übertragen und beide Dokumente registriert werden.
Art. 46. Nachdem die Güter in der oben beschriebenen Form dokumentiert
worden sind, kann ihre Wiederverladung nachgesucht werden, die. in ‚der
von den Zollausführungs-Bestimmungen vorgeschriebenen Form vorzunehmen ist.
Art. 47. Um das Eigentumsrecht der aus Chile kommenden Güter nach-
zuweisen, ist. es unbedingt: erforderlich, den von der Zollstelle des Herkunftsortes
ausgestellten und von dem betreffenden argentinischen Konsulat beglaubigten
Erlaubnisschein für den Transitverkehr vorzuzeigen.
Auf Art. 48. Wenn eine Bahn; auf der ausländische Güter mit Bestimmung
Grenzbahnen. oder Herkunft von resp. nach einem Grenzlande befördert werden, die‘ Grenze
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