Full text : Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

223

Der König zahlt nicht nur durch die Verleihung des xAM00g,
er empfängt sowohl Dienste als auch Abgaben; das verliehene
Land wird überdies ertrag- und steuerfähig gemacht. Der A005
ist nicht erblich, sondern fällt an den König zurück, um entweder
neu verliehen oder auch zurückbehalten zu werden. Der Belehnte
kann allenfalls weiter verleihen, aber den xMi0ooc weder frei veräußern,
 noch testamentarisch vererben.
Die neuere Forschung hat auch für die Kelten die Bedeutung
 der Gefolgschaft dargetan. Und es ist interessant, daß
Polybius bei der Schilderung von Gallia cisalpina (II. 17, 12) dieselben
 Wörter (termini technici) gebraucht, wie wir sie für Altgriechenland
 wahrnehmen: &taiooı (= comites) und depansvovıEs
(= clientes)*®).
Bekanntlich werden auch die für das mittelalterliche Lehenswesen
 des Westens charakteristischen Begriffe vassus und feodum
als keltisch angesehen**).
Ferner haben die Römer Einrichtungen besessen, die
hier nicht unerwähnt bleiben sollen. Vor allem war die Gefolgschaft
 bei ihnen vorhanden‘). Von den protectores des
3. Jahrhunderts®) ist ebenso wie von den bucellarii des 5.)
geradezu behauptet worden, daß darin eine Nachbildung germanischer
 Vorbilder zu erblicken sei; so ähnlich wären beide geartet
gewesen. Die neuere Forschung hat diese Ableitung als unrichtig
erwiesen“).
Diese Gefolgschaften wurden von ihren Herren nicht nur
militärisch ausgerüstet, sondern auch beköstigt. Das geschah aber
nicht, weil die Herren kein Geld hatten, sondern weil die
bucellarii zum Hausgesinde gehörten und die Herren ein Interesse
daran hatten, sie ständig in ihrer unmittelbaren Umgebung zu

5) Vgl. zu Kahrstedt a.a.O. Ed. Norden, Die german. Urgeschichte in
Tacitus’ Germania, 3. Abdr., 1923, S. 124 ff.
#) Vgl. E. Mayer, Die Entstehung der Vasallität und des Lehenswesens in
Festgabe f. Rud. Sohm (x914), S. 23 ff., bes. S. 31 u. 45.
3%) Vgl. im allgem. d. Art. „comes“ von W. Bannier in Thesaur. lingu. lat.
36) Vgl. H. Brunner, Forschungen z. Gesch. d. deutschen u. französ. Rechts,
5.76 u. 84.
37) Vgl. O. Seeck, Das deutsche Gefolgswesen auf römischem Boden.
Zs. d. Savignystiftg. f. Rechtsgesch., German. Abt. 17, 97 ff., bes. 119.
88) Vgl. Guilhiermoz, Essai sur l’origine de la Noblesse en France (1902),
S. 13, bes. 24 ff., sowie auch H. Delbrück, Gesch. d. Kriegskunst 2°, 471 f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.