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reiche sicher schon im 6. Jahrhundert vorhanden*®), und anderseits
die Zeit der Karolinger ebensowenig rein naturalwirtschaftlich
geartet*) wie jene der Merowinger®®).
Die Benefizien der fränkischen Zeit wurden nicht bloß zu
militärischen Zwecken erteilt, sondern auch für andere Dienste,
z. B. wirtschaftlicher Art"?). Es ist eine ganz einseitige Verkennung
des Lehenswesens, wenn in der fränkischen Rechtsgeschichte vorwiegend
nur von jenen Benefizien gehandelt wird, die für militärische
Dienste erteilt wurden. Der Ausdruck beneficium, ursprünglich
Wohltat, Vorteil bedeutend®?), wird schon in den
römischen Kaiserkonstitutionen für die Verleihung von Grundstücken
zu sehr verschiedenem Rechte gebraucht“). Die grundlegende
Annahme, daß das vasallitische Lehen erst im 8. Jahrhunderte
im Frankenreiche auftrete, ist ganz willkürlich und auch
nach allem, was über die Ausstattung der Gefolgen des Königs
mit Ländereien aus dem 6. Jahrhundert bekannt ist**), abzuweisen.
Die Spezialfragen, die den Rechtshistoriker näher interessieren,
kommen hier nicht allein in Betracht. Aber gerade, wenn
wir mit der älteren Juristenlehre den Beginn des Lehenswesens
erst ins 8. Jahrhundert setzen, verdienen mehrere Tatsachen ernsthafte
Beachtung, welche bisher nahezu ganz übersehen worden
sind. Die Verleihung von Grund und Boden ist eben in der
Karolingerzeit sehr häufig an solche Vasallen ergangen, die zuvor
schon Eigengüter (Alode) außerdem besessen haben. Bereits unter
König Pippin wurde durch ein Kapitulare vom Jahre 768 bestimmt,
daß alle, die ein Lehen vom Könige haben, dasselbe wohl
bearbeiten und instand halten sollen. Wer dies aber nicht will.
*) Vgl. meine Ausführungen in „Wirtschaftl. u. soziale Grundlagen d.
europäischen Kulturentwicklung“ 2%, 308.
*) Siche oben S. 134.
”) Vgl. H. Pirenne an der oben S. 1x4 zit. Stelle.
5) Das hat, nachdem schon G. Waitz darauf hingewiesen, neuerdings
G. Seeliger, Die soziale und politische Bedeutung der Grundherrschaft im früheren
Mittelalter (1903), S. 34 f., bes. betont.
®) Thesaurus ling. lat. 2, 1879.
®) Vgl. v. Voltelini a.a.O. S. 286.
%) Vgl. die in meinen „Grundlagen“ 2?, 314 £f., besprochenen Quellenbelege
aus dem 6. u, 7. Jahrhundert; dazu auch noch Waitz, VG. II, 13, 349 n. 3.