Full text : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

a les

aunrs

IVO

ılon

atif

un

AnNente



and

le

701e

nte

Ing
Ing
ch

ng
‘es

3t,
ng
d.

Ir

Nu-



le

all

nn

ct

N

4.
U
S
+

$ 7. Der „dritte“ Staat.

27

Anspruch auf die Behandlung gibt, welche auf Grund eines Kollektivabkommens,
 z.B. einer gemeinsamen Zollsenkungsaktion gewährt
wurde?!, Die Frage ist m. E. mit Recht bejaht worden. Die handels-Dolitische
 Konzession, die ein Konventionsstaat dem anderen macht,
gewährt er dritten Staaten, die durch die Konvention in ihrer handels-Politischen
 Selbständigkeit keine Einbuße erlitten haben.
3. Für die Frage, ob die Meistbegünstigung sich auch auf das handelspolitische
 Verhältnis des verpflichteten Staates zu seinen Kolonien,
Dominien, Protektoraten und Mandatsgebieten (und umgekehrt) erstreckt,
 sind die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte maßgebend, wie
die oben für die Zollunion entwickelten. Es kommt darauf an, ob das
Mutterland mit der Kolonie eine handelspolitische Einheit bildet. Daß
diese Einheit trotz einer Zwischenzollinie zwischen Mutterland und
Kolonie möglich ist, ist in diesem Falle in der Literatur nicht
angezweifelt worden. Eine rechtliche Vermutung dafür, daß Mutterland
 und Kolonie ein handelspolitisches Subjekt bilden, besteht
nicht?

Es bedarf also in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der handelspolitischen
 Beziehungen zwischen den verschiedenen Kolonialmächten und
ihren Kolonien jeder Fall einer besonderen Prüfung. Praktisch klären
allerdings die meisten Kolonialmächte die Rechtslage schon beim Ab-Schluß
 der Meistbegünstigungsverträge. Von wenigen Ausnahmen abgesehen
 schließen sie den berechtigten Staat von der Vorzugsbehandlung,
 die die Kolonien genießen, aus. Vgl. z.B. den Handelsvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom 17. Aug. 19297.
Artikel45. ‚.Die Gewährung der Meistbegünstigung gibt Deutschland
 nicht das Recht, die Vorzugsbehandlung zu beanspruchen, die
Frankreich gegenwärtig oder künftig den französischen Kolonien,
Protektoraten oder Mandatsgebieten in seinem Zollgebiet oder die die
französischen Kolonien und Protektorate gegenwärtig oder künftig
Frankreich, den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten
 gewähren.“
Großbritannien schließt alle nicht zum britischen Empire gehörigen
‚Iiremden‘® Länder von dem preferential tarif durch die folgende

* S.d. N. Section d’information. Note sur la 27. Session du Comite Economique.
2 A. A. BASDEVANT: No. 66. Si le traite ne regle pas la question directement ou
indirectement, il faut admettre la solution negative; car, au regard des principes
iondamentaux. de l’organisation internationale moderne du commerce, les colonies
Je sont pas en principe des nations 6trangeres aux parties de leurs Etats. Vgl. ferner
Visser: a. a. O0. S. 81. — Es ist richtig, daß die handelspol. Praxis Kolonien selten
als „dritte“ Staaten behandelt und daß dies sogar in den Handelsverträgen meist
ausdrücklich vereinbart wird. Eine Vermutung wird aber dadurch noch nicht be-Sründet.
 Vgl. hierzu ferner HORNBECK: a. a. O., 402, S. 414.
3 Vol. RızpL: a. a. O. S. ız12.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.