Object : Finanzwissenschaft

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5.  Buch.  Der  Staatskredit.

etwas  anderes  als  das  bisherige  tilgungsmäßige  Anlehen.  Wesentlich
ist  hierbei  nur  die  Betonung  der  Notwendigkeit  der  Tilgung.  Die
Aufgabe  der  Konversion  wäre  es,  die  bestehenden  Schulden  in  Zukunft ­
  in  Anlehen  mit  Heimfallsrecht  umzuwandeln.
Eine  eigentümliche  Art  der  Tilgung  bilden  die  schon  erwähnten
Lotterieanlehen.  Das  Wesen  derselben  besteht  darin,  daß  die
Schuld  getilgt  wird,  jedoch  in  der  Weise,  daß  bei  den  von  Zeit  zu
Zeit  stattfindenden  Ziehungen  durch  das  Los  jene  Schuldtitres
bezeichnet  werden,  welche  zur  Rückzahlung  kommen.  Die  Lotterieanlehen ­
  sind  zweifacher  Art:  a)  Anlehen,  bei  welchen  durch  das
Los  nur  der  Zeitpunkt  der  Rückzahlung  bestimmt  wird.  In  diesem
Falle  bietet  die  Verlosung  nur  den  Vorteil,  daß  die  Schuldsumme
eventuell  früher  zurückgezahlt  wird,  b)  Anlehen,  bei  denen  ein  Teil
des  Kapitals,  oder  ein  Teil  der  Zinsen  resp.  die  gesamten  Zinsen
dazu  verwendet  werden,  daß  durch  Versprechung  von  Gewinnsten
die  Kauflust  angefacht  werde.  Von  diesen  Arten  der  Anlehen  ist
jene  noch  am  wenigsten  einwendbar,  bei  welchen  die  Gläubiger  das
Kapital  und  den  großem  Teil  der  Zinsen  erhalten  und  nur  ein
geringer  Teil  der  Zinsen  zu  Gewinnsten  verwendet  wird.  Für
solche  Anlehen  wird  sich  eine  große  Kauflust  zeigen,  was  ja  für
den  Staat  vorteilhaft  ist,  ohne  daß  durch  den  Verlust  des  Kapitals
und  der  Zinsen  leichtsinnige  wirtschaftliche  Neigungen  befördert
werden.  Da  bei  reiferen  Völkern  im  Falle  größerer  Anlagen  nur
wenige  geneigt  sind  die  Zinsen,  ja  eventuell  das  Kapital  zu  riskieren,
so  finden  dort  die  Lotterieanlehen  nur  ein  geringes  Terrain.  Ja  in
einzelnen  Staaten,  wie  Frankreich  und  England,  wo  die  übliche
Rentenschuld  die  Anwendung  der  Verlosung  ausschließt,  ist  diese
Art  des  Staatskredites  unbekannt.  Das  Lotterieanlehen  erfordert
vom  Staat  kein  größeres  Opfer,  da  der  Staat  nur  jenen  Betrag  der
Verlosung  widmet,  der  sonst  an  Kapital  und  Zinsen  auszubezahlen
wäre.  Die  Lotterieanlehen  setzen  genaue  auf  der  Wahrscheinlichkeitsrechnung ­
  beruhende  Verlosungspläne  voraus,  welche  auch  der
Gläubiger  kennen  muß  und  welche  deshalb  wenigstens  in  großen
Zügen  auf  den  Schuldverschreibungsbogen  mitgeteilt  werden.  Die
Lose  werden  gewöhnlich  in  zwei  Gruppen  geteilt:  Serien  und  Zahlen.
Bei  der  Verlosung  werden  erst  gewisse  Serien  gezogen,  dann  werden,
oft  in  einem  späteren  Zeitpunkte,  innerhalb  der  gezogenen  Serien
die  Zahlen  gezogen.
7.  In  der  Geschichte  der  Tilgungen  spielt  die  Theorie  des
Tilgungsfonds  eine  große  Rolle.  Diese  Theorie  geht  von  der  Lehre
der  Zinseszinsen  aus,  die  ergab,  daß  durch  Kumulierung  der  Zinseszinsen ­
  selbst  ein  geringer  Betrag  in  einer  gewissen  Zeit  zu  un-
            
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