Metadata: Taxämter oder private Schätzungen?

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uttb dem Gberlandes-, resp. Landgericht angezeigt und von dem 
letzten aus Kosten der Gutachterkammer durch den Deutschen Reich s- 
anzeiger bekannt gemacht. 
8 13. 
Der Kammer liegt ob: 
1. die Feststellung der Geschäftsordnung für die Kammer und 
den Vorstands 
2. die Bewilligung der Mittel zur Bestreitung des für die ge 
meinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes und 
die Bestimmung des Beitrages der Mitglieüer; 
3. die Prüfung und Abnahme der seitens des Vorstandes zu 
legenden Rechnung; 
4. der Erlaß von Bestimmungen über besondere Arbeiten der 
Kammer, insbesondere die Führung von Taxbüchern, Samm 
lung von Kaufpreisen usw.; 
5. der Erlaß von Bestimmungen, daß und unter welchen Be 
dingungen die Mitglieder der Kammer deren besondere 
Arbeiten benutzen müssen oder können. 
8 14. 
Der Vorstand hat: 
1. die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der 
Kammer obliegenden pflichten zu üben, die besonderen Ar 
beiten der 'Kammer zu überwachen und die ehrengericht 
liche Strasgewalt zu handhaben; 
2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer auf Antrag 
zu vermitteln; 
3. Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen einem 
Mitglieds der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag 
des letzteren zu vermitteln; 
4. Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie 
solche, welche in Streitigkeiten zwischen einem Mitglieds der 
Kammer und seinem Auftraggeber von den Gerichten erfor 
dert werden, zu erstatten; 
5. den Gerichten aus Erfordern Sachverständige zu bezeichnen; 
6. das vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über 
die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen. 
Der Vorstand kann die in Nr. 2, 3 bezeichneten Geschäfte ein 
zelnen seiner Mitglieder übertragen. 
8 IS- 
Der vorstand, sowie die Kammer sind berechtigt, Vorstellungen 
und Anträge, welche das Interesse des Sachverständiger Wesens be 
treffen, an die Landesjustizverwaltung zu richten. 
8 16. 
Die Geschäfte des Vorstandes werden — abgesehen vom Vor 
sitzenden und dem Schriftführer — von den Mitgliedern unentgeltlich 
geführt; bare Auslagen werden ihnen erstattet.
	        
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