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uttb dem Gberlandes-, resp. Landgericht angezeigt und von dem
letzten aus Kosten der Gutachterkammer durch den Deutschen Reich s-
anzeiger bekannt gemacht.
8 13.
Der Kammer liegt ob:
1. die Feststellung der Geschäftsordnung für die Kammer und
den Vorstands
2. die Bewilligung der Mittel zur Bestreitung des für die ge
meinschaftlichen Angelegenheiten erforderlichen Aufwandes und
die Bestimmung des Beitrages der Mitglieüer;
3. die Prüfung und Abnahme der seitens des Vorstandes zu
legenden Rechnung;
4. der Erlaß von Bestimmungen über besondere Arbeiten der
Kammer, insbesondere die Führung von Taxbüchern, Samm
lung von Kaufpreisen usw.;
5. der Erlaß von Bestimmungen, daß und unter welchen Be
dingungen die Mitglieder der Kammer deren besondere
Arbeiten benutzen müssen oder können.
8 14.
Der Vorstand hat:
1. die Aufsicht über die Erfüllung der den Mitgliedern der
Kammer obliegenden pflichten zu üben, die besonderen Ar
beiten der 'Kammer zu überwachen und die ehrengericht
liche Strasgewalt zu handhaben;
2. Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer auf Antrag
zu vermitteln;
3. Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnisse zwischen einem
Mitglieds der Kammer und dem Auftraggeber auf Antrag
des letzteren zu vermitteln;
4. Gutachten, welche von der Landesjustizverwaltung, sowie
solche, welche in Streitigkeiten zwischen einem Mitglieds der
Kammer und seinem Auftraggeber von den Gerichten erfor
dert werden, zu erstatten;
5. den Gerichten aus Erfordern Sachverständige zu bezeichnen;
6. das vermögen der Kammer zu verwalten und derselben über
die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen.
Der Vorstand kann die in Nr. 2, 3 bezeichneten Geschäfte ein
zelnen seiner Mitglieder übertragen.
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Der vorstand, sowie die Kammer sind berechtigt, Vorstellungen
und Anträge, welche das Interesse des Sachverständiger Wesens be
treffen, an die Landesjustizverwaltung zu richten.
8 16.
Die Geschäfte des Vorstandes werden — abgesehen vom Vor
sitzenden und dem Schriftführer — von den Mitgliedern unentgeltlich
geführt; bare Auslagen werden ihnen erstattet.