Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arbcitcrschuhpolitlk.

37

Verbot  der  Nachtarbeit  noch  durch  einen  früheren  Arbeitsschluß ­
  an  den  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  —
5  llhr  nachmittags  —  ergänzt.  Die  zulässige  tägliche  Arbeitszeit ­
  der  Arbeiterinnen  ist  hier  jetzt  10  Stunden,  au  den  Vorabenden ­
  von  Sonn-  und  Festtagen  8  Stunden.  Nach  Beendigung ­
  der  täglichen  Arbeitszeit  ist  eine  ununterbrochene
Ruhepause  vvir  mindestens  11  Stunden  zu  gewähren  (8137
der  Gewerbeordnung).  Nirr  in  festbegrenztem.  Umfange
(tägliche  Arbeitszeit  bis  zu  12  Stunden,  aber  nicht  nach
9  Uhr  abends;  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens
10  Stunden)  kann  bei  besonderem  Bedürfnisse  von  den  Behörden ­
  eine  Abweichung  —  im  ganzen.höchstens  für  40  Tage
im  Jahre  —  gestattet  werden.  Abweichungen  für  einen
Zeitraum  von  mehr  als  2  Wochen  kann  nur  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  —  höchstens  für  50  Tage  im  Jahre  —
unter  der  Voraussetzung  gestatten,  daß  die  durchschnittliche
tägliche  Arbeitszeit  des  Jahres  mit  der  gesetzlichen  Regel
übereinstimmt  (§  138a).  Im  übrigen  gelten  für  Ausnahmen
vom  Verbote  der  Nachtarbeit,  von  der  Begrenzung  der  täglichen ­
  Arbeitszeit  und  der  regelmäßigen  Mittagspause  die
schon  bei  den  jugendlichen  Arbeitern  erwähnten  Grundsätze
des  z  139.  Die  Mittagspause  muß  mindestens  1  Stunde
betragen.  Arbeiterinnen,  die  ein  Hauswesen  zu  besorgen
haben,  sind  auf  ihren  Antrag  1 / 2  Stunde  vor  Beginn  der
Mittagspause  zu  entlassen,  falls  diese  nicht  mindestens
I  Vs  Stunden  beträgt.  Für  Wöchnerinnen  bestand  früher  —
wie  u.  a.  noch  jetzt  in  Österreich,  England,  Belgien  —  in
Deutschland  eine  Schonfrist  von  4  Wochen  nach  der  Entbindung; ­
  während  dieser  Zeit  war  ihre  Beschäftigung  überhaupt ­
  untersagt,  in  den  folgenden  beiden  Wochen  nur  dann
gestattet,  wenn  ein  ärztliches  Zeugnis  dies  für  zulässig  erklärte. ­
  Das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1908  hat  die  Schonfrist
ber  Wöchnerinnen  auf  8  Wochen  ausgedehnt  und  erlaubt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.