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Allgemeine Gütererzeugungspolitik.
zeit jugendlicher Arbeiter ist ebenfalls, wenn auch in ab
weichender Weise, in vielen Ländern eine Grenze gezogen.
Zugelassen sind u. a. in Österreich für 12 -14jährige 8 Stunden
täglich (außerhalb des Großgewerbes und des Bergbaues), in
Belgieir — abgesehen von bestimmten gefährlichen Berufen —
für Arbeitskräfte unter 16 Jahren und in Italien für Arbeits
kräfte unter 15 Jahren 12 Stunden täglich. In Frankreich
dürfen seit 1. April 1904 Arbeitskräfte zwischen 12 und
18 Jahren nur 10 Stunden täglich beschäftigt werden, in
England Arbeiter zwischen dem 12. und 16. Jahre in der
Regel nur 56—60 Stunden wöchentlich, in Bergwerken und
gefährlichen Gewerben noch weniger. In verschiedenen Län
dern wird auch auf die Geeignetheit der jugendlichen Arbeiter
noch besondere Rücksicht genommen. In Frankreich kann die
Polizei eine ärztliche Untersuchung der Arbeiter unter 16Jahren
auf ihre Tauglichkeit vornehmen lassen. In Italien ist für
alle Arbeitskräfte unter 15 Jahren bei Beschäftigung in den
von den Schutzbestimmungen erfaßten Betrieben, in England
für Arbeitskräfte unter 16 Jahren bei Beschäftigung in groß
gewerblichen Anlagen — auf Anordnung der obersten Be
hörde auch in Werkstätten — ein ärztliches Tauglichkeits
zeugnis vorgeschrieben. Auf die Kinder nimmt in England
das Kinderbeschäftigungsgesetz vom 14. Aug. 1903 noch be
sondere Rücksicht.
Besondere Sorgfalt erheischt der Schutz der weiblichen
Arbeiter, namentlich der verheirateten, von deren Gesundheit
auch die des kommenden Geschlechts abhängt. Arbeiterinnen
werden in verschiedenen Beziehungen wie jugendliche Arbeiter
behandelt, so z. B. in bezug ans das Berbvt der Nachtarbeit
in Deutschland, England, Frankreich, Österreich, Italien, zum
Teil auch, wie in England und Frankreich, bezüglich der zu
lässigen ivöchentlichen und täglichen Arbeitszeit usw. In
Deutschland ist — ähnlich auch in anderen Ländern — das