Full text : Kartelle

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und ein Unterbieten dieser Mindestpreise als Verstoß gegen die
Standesehre behandelt. Weiter sind in zahlreichen Fällen Richtpreise
 beschlossen, und es ist dann als Verstoß gegen die Standesehre
 behandelt worden, wenn Angebote, insbesondere durch Veröffentlichungen
 oder durch Aushang im Schaufenster, zu niedrigeren Sätzen
erfolgten. Ebenso sind die Zwangsinnungen mit den Mitteln, die
ihnen als Zwangsorganisationen verliehen waren, gegen andere Formen
der Kundengewinnung (Reklame, Rabattgewährung usw.) vorgegangen.
 Wenn man all das Material, das in dieser Hinsicht vorliegt,
betrachtet, und wenn man berücksichtigt, daß die Verwaltungsbehörden,
 die die Aufsicht über die Zwangsinnungen zu führen haben,
diesen Bestrebungen — vor allem in der Vorkriegszeit — weitgehende
 Duldung haben zuteil werden lassen, so wird man anerkennen
 müssen, daß ungeachtet des 8 100q die Zwangsinnungen in
vielen Fällen zugleich den Charakter von Zwangskartellen aufweisen
und daß die Interessenten darin vielfach ihre Hauptbedeutung sehen.
Ich stimme deshalb Heise bei, wenn er nach eingehender Schilderung
der von den Zwangsinnungen festgesetzten Preise S. 175 sagt: „Im
vorhergehenden glauben wir, die konkurrenzbeschränkende Tendenz
der Zwangsinnungen überzeugend nachgewiesen zu haben. Will
man diese Bestrebungen den sonstigen gleichartigen Erscheinungen
unseres Wirtschaftslebens begrifflich einordnen, so wird man also
hier von Preiszwangskartellierungsbestrebungen im Handwerk, und
da, wo diese Bestrebungen zum Ziel geführt haben, von durchgeführten
 handwerklichen Preiszwangskartellen sprechen dürfen. Nicht
entscheidend ist dabei, daß diesen öffentlich-rechtlichen Zwangsverbänden
 eine solche zwangskartellmäßige Betätigung gesetzlich verboten
ist, sondern allein auf die praktischen Möglichkeiten und Wirkungen
kommt es dabei für die wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnis an 1).
') Ergänzend sei hier noch erwähnt, daß vielfach Zwangsinnungen zwar mit
Rücksicht auf den 8 100 q unmittelbar von kartellartigen Maßnahmen abgesehen haben,
daß aber im engsten Anschluß an sie von demselben Personenkreis Kartelle begründet
sind. Heise berichtet darüber S. 202 ff: „Allerorts haben sich im Handwerk freie
Kartelle gebildet, die meist den Namen ‚freie wirtschaftliche Vereinigung‘‘ führen,
doch lehnen sie sich zum größten Teil an bestehende Organisationen, insbesondere
Zwangsinnungen an. Am besten lassen sich die Zusammenhänge zwischen Zwangsinnung
und freiem Kartell da erkennen, wo es sich um einfache Kartellverträge ohne fester
gefügte Kartellorganisationen handelt. Meistens werden solche Kartellabreden im
Anschluß an Innungsversammlungen getroffen, zu der ja satzungsgemäß sämtliche
Mitglieder erscheinen müssen. Formell wird dann die Innungsversammlung geschlossen,
um die zu treffende Vereinbarung rechtlich nicht als Innungsbeschluß zustandekommen
zu lassen — weil ein solcher infolge des $ 100 q G. O. rechtsungültig wäre —, worauf
sich dann die Innungsmitglieder nach Einigung über die in Frage kommenden Kartell-
            
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