Einleitung.
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g) Der einfachen und der doppelten B. kaufmännischer Un
ternehmungen, im Sinne der §§ 1 und 2 HGB., gemeinsam ist
das Inventar, d. i. eine vollständige Rechnung über das Vermögen,
die Schulden und das eigene Kapital. Die einfache unvollstän
dige B. verbindet mit dem Anfangsinventar eine vollständige
oder unvollständige Verrechnung der Vermögensteile und der
Schulden, deren Ergebnisse wiederum in einem Schlußinventar
and in einer Schlußinventarbilanz zusammengefaßt werden. In
der Regel bringt die einfache B. nur die äußeren Vorgänge, die
Beziehungen der Wirtschaft zur Außenwelt zum Ausdruck.
Auch wenn Verlustausgaben und Gewinneinnahmen teilweise
verrechnet, d. h. als solche zusammengefaßt, also auch innere
Wirtschaftsvorgänge gruppiert werden, so fehlt doch solchen
Spezialrechnungen die organische Einheit und die Verbindung 1 ).
Die doppelte B. verbindet Anfangsinventar und anfängliche
Inventarbilanz mit Sonderrechnungen für die Vermögens- und
Schuldteile, ergänzt sie jedoch durch eine vollständige Verrech
nung aller Veränderungen des eigenen Kapitals 2 ), durch Ver
rechnung aller Wertmehrungen und Wertminderungen des Rein
vermögens. Die Ergebnisse der Sonderrechnungen des Ver
mögens und der Schulden werden auf einem Schlußbilanzkonto,
jene der Kapitalveränderungen auf einem Gewinn- und Verlust
konto zusammengefaßt. Die Sonderrechnungeu des Vermögens
and der Schulden treten mit den Rechnungen des eigenen Kapi
tals in eine organische Verbindung: a) während des Rechnungs
jahres durch einen „technischen Kunstgriff“ (Hügli), der es er
möglicht, jeden Rechnungsposten doppelt und auf entgegenge
setzten Konten zu verbuchen; ß) am Ende einer Rechnungs
periode durch zwei Hilfsrechnungen, Bilanzkonto und Veriust-
und Gewinnkonto.
Beide Systeme kennen in Verbindung mit dem Inventar
r ) Wegen einer solchen eigenartigen Vermischung der einfachen mit
einer unvollständigen doppelten B. — la partie mixte — vgl. Barre, Comp-
tabilite commerciale et industrielle (Paris, Massen & Cic.).
2 ) Wenn in den folgenden Darlegungen von „Veränderungen“ des
Vermögens, der Schulden und ihrer Teile die Rede ist, so bedeutet dies nicht,
laß die Wortschwankungen überhaupt verbucht werden, sondern nur
Wertbewegungen an bestimmten Tagen, hervorgerufen durch Geschäfts-
iile ( so Prätzel, Die Rechnungsführung, Braunschweig 1912, S. 77).