gebung kennt das Umlageverfahren in der Unfallversiche-
rung, das Kapitaldecktungsverfahren in der Invaliden-
und in der Angestelltenversicherung, hier freilich neuerlich
in einer äußerlich nicht erkennbaren Mischung mit Ge-
danken des Umlageverfahrens.
7. Recht spr e < u ng.
Für die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in der
Sozialversicherung besteht ein besonderer Apparat von
Fachbehörden in einem dreifachen Stufenbau: untere
Stufe: Versicherungsamt; mittlere Stufe: Oberversiche-
rungsamt; obere Stufe: Reichs- oder Landesversicherungs-
amt. Doch geschieht die Festsezung der Leistungen in der
Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung in erster
Instanz durch die Versicherungsträger. Bei der Recht-
sprechung wirken in weitem Maß neben Fachbeamten als
Vorsitzenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in
gleicher Zahl als Beisiter mit. Dieses System sichert durch
die Verwertung der praktischen Erfahrung der Laien das
Höchstmaß einer gerechten Rechtsprechung und stärkt zu-
gleich das Vertrauen der beteiligten Laienkreise in die
Rechtsprechung. Das Verfahren ist eine Abart des Ver-
waltungsssstreitverfahrens und nach dessen Grundsätzen
geregelt (Prinzip der Offizialität-Ermittlung der Wahr-
heit von Amts wegen im Gegensatz zum Parteibetrieb im
Zivilprozeß). Vertreter, auch Rechtsanwälte, sind vor den
Verssicherungsbehörden zugelassen. Winteltonsulenten sind
ausgeschlossen. Nebeneinander bestehen zwei Verfahrens-
weisen, das Beschluß- und das Spruchverfahren, die sich
jedoch nur wenig unterscheiden, vor allem dadurch, daß im
Beschlußverfahren nicht öffentlich verhandelt wird. Im
Spruchverfahren wird kontradiktorisch verhandelt. Rechts-
mittel sind, je nachdem es sich um Beschluß- oder Spruch-
verfahren handelt, die Beschwerde und weitere Be-
schwerde und die Berufung und die Revision oder der
Rekurs.
Bald können zwei, bald nur eine Rechtsmittelinstanz
angerufen werden. Vereinzelt entscheidet eine Instanz
endgültig. Im Spruchverfahren bestehen im allgemeinen
drei Instanzen, doch kann die dritte Instanz, abgesehen
von der Unfallverssicherung, wo das Rechtsmittel zur
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