Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

gebung kennt das Umlageverfahren in der Unfallversiche- 
rung, das Kapitaldecktungsverfahren in der Invaliden- 
und in der Angestelltenversicherung, hier freilich neuerlich 
in einer äußerlich nicht erkennbaren Mischung mit Ge- 
danken des Umlageverfahrens. 
7. Recht spr e < u ng. 
Für die Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in der 
Sozialversicherung besteht ein besonderer Apparat von 
Fachbehörden in einem dreifachen Stufenbau: untere 
Stufe: Versicherungsamt; mittlere Stufe: Oberversiche- 
rungsamt; obere Stufe: Reichs- oder Landesversicherungs- 
amt. Doch geschieht die Festsezung der Leistungen in der 
Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung in erster 
Instanz durch die Versicherungsträger. Bei der Recht- 
sprechung wirken in weitem Maß neben Fachbeamten als 
Vorsitzenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in 
gleicher Zahl als Beisiter mit. Dieses System sichert durch 
die Verwertung der praktischen Erfahrung der Laien das 
Höchstmaß einer gerechten Rechtsprechung und stärkt zu- 
gleich das Vertrauen der beteiligten Laienkreise in die 
Rechtsprechung. Das Verfahren ist eine Abart des Ver- 
waltungsssstreitverfahrens und nach dessen Grundsätzen 
geregelt (Prinzip der Offizialität-Ermittlung der Wahr- 
heit von Amts wegen im Gegensatz zum Parteibetrieb im 
Zivilprozeß). Vertreter, auch Rechtsanwälte, sind vor den 
Verssicherungsbehörden zugelassen. Winteltonsulenten sind 
ausgeschlossen. Nebeneinander bestehen zwei Verfahrens- 
weisen, das Beschluß- und das Spruchverfahren, die sich 
jedoch nur wenig unterscheiden, vor allem dadurch, daß im 
Beschlußverfahren nicht öffentlich verhandelt wird. Im 
Spruchverfahren wird kontradiktorisch verhandelt. Rechts- 
mittel sind, je nachdem es sich um Beschluß- oder Spruch- 
verfahren handelt, die Beschwerde und weitere Be- 
schwerde und die Berufung und die Revision oder der 
Rekurs. 
Bald können zwei, bald nur eine Rechtsmittelinstanz 
angerufen werden. Vereinzelt entscheidet eine Instanz 
endgültig. Im Spruchverfahren bestehen im allgemeinen 
drei Instanzen, doch kann die dritte Instanz, abgesehen 
von der Unfallverssicherung, wo das Rechtsmittel zur 
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