Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Beitragspflichtigen erworben werden müssen, in Quit -
tungs karten ; beide Systeme haben ihre Vorzüge
und Nachteile, das erstere, daß die Beiträge vollständiger
eingehen, das letztere, daß sich die Beteiligten mehr um
ihre Versicherung kümmern. Die Barentrichtung besieht
bei uns in der Kranken- und in der Unfallversicherung,
die Entrichtung durch Markenkleben in der Invaliden- und
in der Angestelltenversicherung. Theoretisch können die
Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je nach
ihrem Anteilverhältnis eingefordert oder es kann der
Arbeitgeber zunächst für den ganzen Beitrag haftbar
gemacht und für berechtigt erklärt werden, den Anteil des
Arbeitnehmers am Lohn in Abzug zu bringen. Letzteres
System empfiehlt sich wegen der größeren Billigkeit der
Einziehung und der Vermeidung von Verlusten und besteht
überall in unserer Gesetzgebung.
Die Aufbringung der Mittel kann nach zwei verschiedenen
 versicherungstechnischen Systemen erfolgen, dem
sogenannten U ml ag e - oder dem sogenannten K api -
tald ec ung s- od er Prämiendecungsver -
f a h r en. Beim ersten System geht man aus vom Bedarf
der Vergangenheit und verteilt erst etwa im Jahr nach der
Verausgabung die entstandenen Lasten auf die Beitragspflichtigen
 nach einem bestimmten Maßstabe. Beim zweiten
System geht man aus vom mutmaßlichen Bedarf der Zukunft
 und rechnet nun nach versicherungstechnischen Grundsäten
 aus: Wie hoch müssen gleichbleibende Beiträge sein,
um nach der Invaliditäts- und Lebenswahrscheinlichkeit
vermutlich entstehende Leistungen in Zukunft sicher decken
zu können. Bei wirtschaftlich stabilen Verhältnissen ist
das Kapitaldeckungsverfahren vorzuziehen, weil es eine
gleichbleibende Belastung in Gegenwart und Zukunft ermöglicht,
 während das Umlageverfahren (weil mehr neue
Lasten jedes Jahr hinzukommen als alte wegfallen) ein
fortwährendes Steigen der Umlageprozentsätze im Gefolge
hat und so die Gegenwart entlastet und die Zukunft belastet.
 Freilich läßt sich das Kapitaldeckungsverfahren in
Zeiten fortwährender Aenderung des Geldwerts und der
Einkommensverhältnisse, wie wir sie bis vor kurzem
hatten, nicht restlos aufrechterhalten; eine Mischung mit
Gedanken des Umlageverfahrens ist nötig. Unsere Gesetz-
            
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