Zu Ziffer II ber Anleitung Sinnt. 11.
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hierbei ist noch die Hilfe von zwei Personen erforderlich, von denen die eine
vorn das Zugvieh leitet, die andere hinten dem Holzstamm die einzuhaltende
Richtung giebt. Auf diese Holzbeifubr hat sich die Thätigkeit des Klägers
seit dem 1. Oktober 1888 beschränkt, und zwar hat er, da feine Arbeitskräfte
nachließen, so daß er nicht mehr wie bisher mit den übrigen Arbeitern in der Arbeit
gleichen Schritt halten konnte, den Holztransport selbst mit einem Knecht unter
Benutzung von einem oder zwei Pferden oder Ochsen ausgeführt, welche er sich
aus dem vom Forstsiskus ihm verpachteten Antheile am sogenannten Fürsatzhof
halten konnte Tie Verpachtung dieses Gütchens war an den Kläger deshalb
erfolgt, weil in den entlegenen Gegenden des Schwarzwaldes, insbesondere
am Feldberg, die in der Forstwirthschaft unentbehrlichen Arbeitskräfte nur
schwer zu gewinnen sind, und deshalb gerade im Interesse der Forstverwaltung
die Ansiedlung von Forstarbcitern als der einzig aussichtsvolle Weg erscheint,
um sich die nothwendigen Arbeitskräfte dauernd zu sichern. Aus diesem Grunde
wurde an den Kläger auch nicht der ganze Fürsatzhof verpachtet, sondern von
dessen Gebäuden und Feldgrundstücken nur so viel, als nöthig war, um ihn
in den Stand zu setzen, Futter für das Zugvieh zu gewinnen, dessen er zum
Transport des fiskalischen Holzes bedurfte.
Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines selbstständigen Fuhr-
werksbetriebes des Klägers ausgeschlossen. Wie bereits in der Rev.Entsch.
124 ausgeführt ist, muß daran festgehalten werden, daß der Begriff des Ar
beiters gegenüber dem des Unternehmers oder Arbeitgebers im Bereiche der
gesammlen Arbeitervcrsicherungsgesetze im Wesentlichen die gleiche Bedeutung
hat, und es ist deshalb auch für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung davon
auszugehen, daß, wie in dem auf dem Gebiete der Unfallversicherung erlassenen
Bescheide 46 (91. N. des R.B.A. 1885 S. 209) ausgesprochen ist, es bet Be
antwortung der Frage, ob Jemand Unternehmer oder unselbstständiger Sir*
beiter ist, es nicht wesentlich darauf ankommt, in welcher Weise die Arbeit
gelohnt wird, sondern im Allgemeinen nur darauf, ob der Betrieb, in dem er
arbeitet, für seine oder eines Anderen Rechnung erfolgt. In dieser Beziehung
kann es nun lticht ziveifelhaft sein, daß der Kläger, welcher in Anbetracht der
ganzen örtlichen Verhältnisse auf den Forstsiskus als Arbeitgeber allein angewiesen
war, utld dessen Arbeilsthätigkeit mit Knecht und Spannvieh, abgesehen von
den wenigen auf seine Pachtwirthschaft zu verwendenden Arbeitstagen, voll
ständig in dem fiskalischen Betriebe sich vollzog, lediglich als Arbeiter anzu
sehen ist. Er erhielt seine Arbeitsleistung offenbar nur nach ihrem Durchschnitts-
werthe unter Berücksichtigung der Mitarbeit seines Knechtes und der Unter
haltungskosten seines Spannviehs vergütet; ein Unternehmergewinn war mithin
auf seiner Seite ausgeschlossen. Es bestand aber für ihn nicht nur eine wirth-
schaftlichc Abhängigkeit von der Forstverivaltung, sondern auch eine persönliche:
bei der Arbeitsausführung, insbesondere bei dem Herbeischaffen des Holzes,
welches, wie dargelegt, nicht durch den Knecht allein besorgt werden konnte,
sondent die Hilfe des Klägers erforderte, war er den Weisungen des beauf
sichtigenden Forstpersouals unterworfen und mußte dessen näheren Anordnungen
über die Einreihung des Holzes sowie bezüglich der Maßregeln zum Schutze
des Waldes, der Wege und Gräben Folge leisten."
Bergl. wegen eines verwandten, jedoch in entgegengesetzter Weise be
urtheilten Beschäftigungsvcrhältnisses Mitth. f Württemberg l. S. 47.
RI. Der Umstand, daß eine versicherungspflichtige Beschäftiung von
mehreren Personen, die sich zu deren Verrichtung vereinigen, vor
genommen wird, macht die Beschäftigten in der Regel nicht allgemein zu
Unternehmern. Unter Umständen ist hierin aber and) ein Merkmal der Unter-
nchmereigenschaft erblickt tvorden; so sind insbesondere Vereinigungen, Gesell
schaften und Korporationen, deren Mitglieder sich mit Geschäften der Güter-
packer, Güterlader, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,