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B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung. 
Fecht hutslsoceier uta. Fahrchgt t ehonltr"tt; 
Parkettfußbödenfabriken usw. (AusfAnw. Art. b Ziff. 2). Die land - 
wirtschaftlichen Brennereien, die schon nach § 28 Ahs. 1 
Ziff. 2 KAG. der Gewerbesteuer unterlagen, sind noch ausdrücklich er- 
wähnt, um Zweifel über ihre Steuerpflicht auszuschließen, die sich aus 
der geschichtlichen Entwicklung ergeben könnten; aus dem Aufgeben der 
bisherigen Bestimmung, durch welche die Ausbeutung von Torfstichen, 
von Sand- und Kiesgruben u. dgl. von der Gewerbesteuer befreit ist, 
folgt, daß derartige Unternehmen, die bereits ebenfalls durch § 28 NAG. 
für gewerbesteuerpflichtig erklärt worden waren, auch auf Grund des 
neuen GewStG. grundsätzlich fortan der Besteuerung unterworfen sind; 
soweit sich indes solche Betriebe als reine Landwirtschaftsbetriebe dar- 
stellen, z. B. die Gewinnung von Torf nicht zum Zwecke der Gewinn- 
frszelung, Jertetu. uu. gets der Melioration des Bodens erfolgt, 
. er . 
ß. Aus der Rechtsprechung ist noch folgendes anzuführen: 
Der gewerbsmäßige Absat selbstgewonnener Erzeugnisse auch in 
rohem Zustande (Milch) zum Genuß auf der Stelle liegt nicht 
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mit eigener Wasserkraft stattfindende Betrieb einer Brettschneidemühle, 
welche zur Verarbeitung der in eigenen forstwirtschaftlichen Betrieben 
gewonnenen Hölzer bestimmt ist, ist als im Bereich der Forstwirtschaft 
liegend und dieser untergeordnet steuerfrei (OVG. St. 3 336). Dagegen 
ist Steuerfreiheit nicht gegeben, wenn ein Holzhändler eine Forst zum 
Zwecke des Abholzens und des Verkaufs des gewonnenen Holzes an- 
gekauft hat, selbst wenn er nur selbstgewonnenes Holz verkauft (OVG. 
St. 5 427). Weidenkultur einschließlich der Zurichtung der Weiden zum 
Verkauf burch Schneiden, Schälen u. dgl. ist Betrieb der Forsstwirt- 
schaft und unterliegt deshalb einschließlich des Absatzes der Weiden 
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einer Hopfenschwefeldörre immer steuerpflichtiges Gewerbe (DVG. St. 
5 388). CEbenso gehört nicht zum Betriebe der Landwirtschaft oder 
Viehzucht das gewerbsmäßige Einschlachten von Vieh, das Pökeln und 
Räuchern des Fleisches für den Verkauf (Mitt. St. 33 46). Die Be- 
reitung von Stärke aus selbstgewonnenen Kartoffeln durch gewöhnliche 
Handarbeiter ohne Anwendung von Maschinen oder maschinellen Vor- 
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burdenes steuerfreies Geschäft (Milk Sc. 19 21). 
Zu Ziffer 1 Abj. 3. 
7. Der Zukauf von Futter seitens eines Landwirts zum Zwecke der 
Mästung von Vieh bedingt die Steuerpflicht nur, sofern er das Vieh 
hauptsächlich und überwiegend mit erkauftem Futter unterhält u n d 
diese Viehhaltung gewerbsmäßig erfolgt, d. h. als Selbstzweck außer- 
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