Object : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7.  Kap.  Familie,  Familienleben  und  Gesetze  über  die  Familie.  107
pfändet  und  veräußert  werden  können.  Diese  und  ähnliche  Anordnungen,
welche  verschiedene  deutsche  Gesetzgebungen  der  Vorzeit  und  der  Gegenwart  in
reicher  Abwechslung  und  in  schmiegsamer  Anpassung  an  die  jeweiligen  Verhältnisse ­
  getroffen  haben,  berücksichtigten  das  wechselseitige  Verhältniß  der  Ehegatten ­
  in  geziemender  Weiset  Dagegen  kann  das  eheliche  Güterrecht  des  englischen ­
  Common  Law,  welches  der  Frau  keine  von  der  Person  ihres  Gatten
gesonderte  civilrechtliche  Persönlichkeit  zuerkennt,  infolgedessen  dem  Ehemann
die  ausschließliche  Nutznießung  des  Vermögens  der  Frau  einräumt  und  ihm
die  unbeschränkte  Veräußerung  desselben  gestattet,  während  die  Gattin  nicht
einmal  testiren  kann,  nur  als  ein  der  Würde  der  Frau  durchaus  hohnsprechendes ­
  bezeichnet  werden.  Es  muß  demnach  als  ein  Fortschritt  im  Rechtsleben ­
  bezeichnet  werden,  daß  gegenwärtig  in  England  die  Güter  der  Gattin
wst  allgemein  durch  Heiratscontracte  geschützt  werden  und  daß  das  Gesetz
vom  Jahr  1882  über  das  Vermögen  der  verheirateten  Frauen  die  Rechte
derselben  überhaupt  erweitert  hat.  In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
°  cr  î  ba§  Ģerher  verpflanzte  Common  Law  seit  dem  Jahre  1849  in  fast
allen  Staaten  dahin  abgeändert  worden,  daß  die  verheirateten  Frauen  ihr
vermögen  gegen  die  schlechte  Verwaltung  ihrer  Gatten  gesichert  sehen.
Weiter  ist  es  vom  Standpunkte  des  Christenthums  aus  unzulässig,  daß
Oie  arm,  #cr  bem  w#.  ^e  Wtin  i^en  an  ber  Seite
T eg  Cannes  und  an  der  Spitze  des  Hauswesens.  Daher  ist  es  auch  einer
^àn  şocialen  Ordnung  nicht  entsprechend,  daß  so  viele  Frauen  der  niedern
r  olksklassen  m  Fabriken  u.  s.  w.  ihren  Lebensunterhalt  verdienen  helfen  müssen
T  Î  m#ausw,en  mö#  merken,  bie
Ķàr  vielfach  ohne  Aufsicht  aufwachsen  unb  bie  Kosten  bes  Unterhalts  durch
e  theuern  Mahlzeiten  außer  dem  Hause  beträchtlich  wachsen.  Eine  tüchtige
w  U cj™"  ann  oft  mit  zehn  Mark,  die  sie  in  der  Woche  für  die  Nahrung
r  Familie  auszugeben  hat,  mehr  für  das  Wohlbefinden  und  die  Gesundheit
kr  Ihrigen  ausrichten  als  eine  untüchtige,  die  sich  nur  auf  ihre  Arbeit  in
kr  Fabrik  versteht,  mit  dem  doppelten  Betrage.  Der  Schaden,  welcher
km  Familienleben  und  der  menschlichen  Gesellschaft  daraus  erwächst,  daß  die
(  rau  ihrem  natürlichen  Berufe  entzogen  wird,  träge  Männer  sich  daran  gewöhnen, ­
  die  ^orge  für  die  Familie  der  Frau  zu  überlassen,  um  selber  dem
g.  '  lieber  die  mannigfachen  Institutionen  des  deutschen  ehelichen  Güterrechts  siehe
ahercs  unter  anderem  in  Georg  Beseler,  System  des  deutschen  Privatrechts
Ausi.  Berlin  1866)  564—615.
            
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