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der Gesamtheit geblieben ! . Von dieser Theorie aus rechtfertigte man
auch das Eigentum des Staates auf die Bergwerksmineralien. Diese
seien von den Grundeigentümern nicht mit erworben, sie seien herrenlos
geblieben und, weil herrenlos, dem Staate gehörig 1 2 .
„Certum est — sagt ein Jurist des vorigen Jahrhunderts 3 :
plerasque res, quas publicas vocabant Romani, Germanos nostros
vel principibus 'vel reipublicae attribuisse, ila ut usus non pateret
singulis nisi eum concessissent principes, iivi qui praeerant rei
publicae. Id sane verum est de fluminibus, portibus, iisque
omnibus quae aSsarcoTa vocari solent, facile probatur. Reges sane
Francorum sibi vindicabant jus piscandi in fluminibus, idque suam
forestera vocabant, silvas majores seu forestas, metallifodinas ....
Annehmbarer als die beiden bisher besprochenen Theorien über
die Natur der regalen Mineralien dürfte die sein, daß die regalen
Mineralien herrenlose Sachen sind, aber solche, welche dem staatlichen
oder dem staatlich verliehenen Okkupationsrechte hingegeben sind.
Hiernach würde an den regalen Mineralien, wenn sie vom Staate
okkupiert werden, unmittelbar durch die Okkupation (Inbesitznahme)
Eigentum erworben werden, während ein Dritter nur dann durch die
Okkupation Eigentum erwerben kann, wenn die Verleihung des Okku
pationsrechts an ihn von seiten des Staats vorhergegangen ist. In
beiden Fällen kann das Eigentum nur so weit reichen, als die Mineralien
tatsächlich in Besitz genommen sind. Der bloße Nachweis des Vor
handenseins eines Minerals dürfte dagegen nicht ausreichen, um die
ganze noch unbekannte und noch nicht einmal für den Finder überall
zugängliche Lagerstätte in das Eigentum zu übertragen.
Bei dieser Theorie gibt also die Verleihung des staatlichen
Okkpuationsrechts dem Beliehenen nur ein Recht zur Okkupation, kein
Eigentum. Die Annahme, daß durch die staatliche Verleihung des
Okkupationsrechts in einem gewissen Grubenfelde ein Sacheigentum
entsteht, würde bei der Windscheid-Gerberschen Theorie, worin dem
letzteren beizustimmen sein dürfte, allerdings ein Gegenstück zum geistigen
Eigentume sein. Auch das Bergregal kann dieser Theorie nicht als
1 Hugo Grotius, de jure belli ac pacis lib. I, cap. i, § 6, lib. II, cap. 14,
§§ 7 seq., Christian Wolf, Grundzüge des Natur- und Völkerrechts §§ 3ooff, 310, 311.
2 S. den von Regnauld d’Epercy in der konstituierenden französischen National
versammlung am 20. März 1791 abgestatteten Bericht (in der Zeitschrift für Berg
recht Bd. I S. 604 ff.).
3 Heineccius, Elementa juris Germanici tum veteris tum hodierni, Halae
1736 lib. II, p. 369.