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261. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
gegen vorläufige, speciell entweder auf die Einfuhr oder auf die Durchfuhr
lautende Bewilligung über die Zolllinie eingelassen werden darf.
(R. G. B. 1858, Nr. 240; Vdgb. Nr. 63.)
2. Zur Einfiihrverzollnng
a) Wenn die Waarenerklärung auf diese Bestimmung der Waare
lautet:
b) wenn der Aussteller der Erklärung oder der Waarenführer beson-
ders hierum ansucht;
c) bei den die Stelle des Geldes vertretenden Staatscreditpapieren
wenn sie bei Grenzämtern in Kisten und Päcken vorkommen, und von Rei
senden in einem ihr Bedürfniß auffallend übersteigenden Betrage eingeführt
werden. —
Diese müssen an das dem Bestimmungsorte zunächst gelegene Haupt
zollamt I. Classe angewiesen werden;
à) bei Postwagengütern, die in der Postkarte eingetragen erscheinen
und durch den Postwagen werter befördert werden, wenn die Waarenerkläruna
gänzlich fehlt, oder mangelhaft ist; ö
c) bei Gegenständen, welche Reisende in einer ihren Verhältnissen an
gemessenen Menge und Beschaffenheit mit sich führen, wenn die Erklärung
mangelhaft ist, jedoch der Verdacht eines Unterschleifes nicht entsteht;
f ) bei Waaren, welche für hohe Staatspersonen bestimmt sind, wenn
die Waarenerklärung mangelhaft ist, oder die Bewilligung zur Einfuhrver-
zoüung fehlt; (g. 164 A. U., §. 98 A. U.)
g) bei den aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse einlangenden
und zum Gebrauche innerhalb des Staatsgebietes bestimmten Spielkarten,
Kalendern und Ankündigungen, wenn bei dem Amte an der Grenze die
Stemplung nicht vorgenoinmen werden kann, an ein zur Vornahme der
Stemplung geeignetes Amt.
(Ges. v. 6. Sept. 1850 8. 3, R. G. B. Nr. 345.)
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3. Zur Durchfuhr
a) bei den über die Zolllinie eintretenden Waaren, welche die Bestim
mung haben, wieder in das Ausland auszutreten, wenn die Waarenerklärung
auf diese Bestimmung der Waare lautet; (§. i65 A. u., §. 99 A. u.)
b) bei Waaren, welche an ein Hauptzollamt zur Einfuhrverzollung ge
langt sind und aus der amtlichen Verwahrung desselben wieder in das Aus
land zurückgesendet werden, da diese Waaren als Durchfuhrivaaren zu be
handeln sind; , (g. 309 A. U., §. 204 A. U.)
c) bei Waaren, welche den Gegenstand oder ein Hilfsmittel einer Ge«
fällsübertretung ausmachen, und bei amtlichen Versteigerungen mit der Be
stimmung, dieselben aus dem Zollgebiete zu versenden, erstanden werden, da
diese Waaren bei der Versendung als Durchfuhrgüter zu behandeln sind.'
(§- 311 A. u., §. 205 A. 11.)